27. November 2018

Die 6 wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht für 2019

Mitarbeiter am Computer

Wenn sich im Arbeitsrecht etwas ändert, ist HR gefordert. Denn Verstöße können einem Unternehmen teuer zu stehen kommen. Damit Sie gut vorbereitet und beruhigt ins neue Jahr starten können, erfahren Sie hier, welche wichtigen Neuerungen anstehen – aus erster Hand von

Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2020 haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Aus aktuellem Anlass: In diesem Artikel erfahren Sie, ob wirklich alle Unternehmen bald die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen müssen.

1. Brückenteilzeit – das muss HR wissen

Für wen relevant?

Arbeitgeber mit mindestens 45 Angestellten.

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Die Brückenteilzeit ist ein Baustein des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und tritt schon Dezember 2018 in Kraft. Es regelt den Erhöhungswunsch der Arbeitnehmer. Bislang war der Wunsch nach Teilzeit außerhalb der Elternzeit mit Unsicherheit behaftet.

Neu:

Ab 1. Januar können Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit mindestens 45 Angestellten arbeiten und seit mindestens sechs Monaten dabei sind, verlangen, dass ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre reduziert wird.

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Wer einmal auf Teilzeit umgestiegen ist, hatte es mitunter schwer, wieder in Vollzeit zurückzuwechseln bzw. aufzustocken.

Neu:

Neuerdings herrscht die Beweislastumkehr. Die besagt, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass der Arbeitnehmer ungeeignet ist für die zu besetzende Vollzeitstelle. Zuvor war es so, dass der Angestellte zu beweisen hatte, dass er geeignet ist.

Zusammen mit Thomas Wahlig, Fachanwalt für Arbeitsrecht, haben wir im Dezember 2018 ein Webinar zum Thema "Brückenteilzeit" veranstaltet. Was Sie zur Brückenteilzeit wissen müssen, finden Sie in dieser Aufzeichnung.

Webinar - Was Sie zur Brückenteilzeit wissen müssen

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Wann Arbeitgeber befreit sind

Noch immer können betriebliche Gründe gegen eine Rückkehr in Vollzeit stehen. Typische Arbeitgeber-Ablehnungsgründe sind: Es gibt keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz oder eben der Arbeitnehmer ist aus bestimmten Gründen nicht geeignet.

Ein betrieblicher Grund ist, wenn ein Produktionsunternehmen Schichtarbeiter hat. Oder ein Unternehmen in einem unbeständigen Geschäftsfeld agiert, wie z. B. ein Eisverkäufer.

Tipp an Arbeitgeber

Das neue Gesetz trägt einem Bedürfnis von Arbeitnehmern Rechnung (mehr Zeit für Familie, Wunsch nach Work-Life-Balance etc.). Wer also ein moderner Arbeitgeber sein will, muss dem gerecht werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bewerbermarkt mittlerweile ein Arbeitnehmermarkt ist.

HR muss sich darauf einstellen, dass entsprechende Anträge kommen werden. Das fordert HRler bei der Personalplanung. Wenn jemand in Teilzeit geht, wird Arbeitsvolumen frei – diesen Bedarf muss HR decken, ohne jemanden neu fest anzustellen. Ein Talent-Pool hilft dabei, denn Sie als Personaler müssen nicht jedes Mal die Recruiting-Maschinerie anwerfen, sondern können gezielt auf Talente zugehen.

Nützliche Infos sowie Infografiken bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

2. Geschäftsgeheimnisse und Whistleblowing

Für wen relevant?

Insbesondere für größere Unternehmen / Konzerne, die ein Compliance-System haben.

Dieses Gesetz geht noch durch die 2. und 3. Lesung und kann demnach noch Änderungen erfahren.

Neu bzw. aktueller Stand:

Als Wasserstandsmeldung vorab: Es wird künftig eine Definition eines Geschäftsgeheimnisses geben – das schafft erst mal Sicherheit.

Zum 1. Mal wird es auch eine gesetzliche Regelung für Whistleblowing geben. Die wird sinngemäß lauten, dass jemand nicht rechtswidrig handelt, wenn er ein Geschäftsgeheimnis anzeigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein Fehlverhalten eines Arbeitgebers aufzudecken. Dabei ist umstritten, was die subjektive Absicht des Arbeitnehmers ist.

Fallbeispiel:

Angenommen, ein Arbeitnehmer wendet sich an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz, um anzuzeigen, dass sein Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Dann darf diesem Mitarbeiter, sofern er seinen Namen dabei Preis gegeben hat, nicht gekündigt werden. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber droht: Wenn ihr das nicht ändert …. kommt eine Prüfung. Der “klassische Whistleblower” bleibt in der Regel anonym.

3. Beiträge in gesetzlicher Krankenversicherung wieder 50/50

Für wen relevant?

Alle Unternehmen.

Ab 1.1. 2019 kommen Arbeitgeber und Beschäftigte paritätisch für die Beiträge zur Krankenversicherung auf.

Alt:

Seit 2015 liegt der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung bei 14,6 Prozent – die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Ausgaben, die darüber hinausreichen, wurden über einen Zusatzbeitrag finanziert, der allein vom Arbeitnehmer gestemmt wurde (zwischen 0,83 und 1,1 Prozent).

Neu:

Dieser Zusatzbeitrag wird in Zukunft auch zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Heißt: Der Beschäftigte wird ent-, der Arbeitgeber belastet.

4. Qualifizierungschancengesetz

Für wen relevant?

Alle Unternehmen.

Das Angebot zur Weiterbildung richtet sich an Arbeitnehmer, deren Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt und die in den letzten vier Jahren keine öffentlich geförderte Weiterbildung in Anspruch genommen haben. Sie muss mindestens vier Wochen dauern und außerhalb des Unternehmens erfolgen.

Neu:

Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung wollen, haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. Diese finanziert zu bekommen, darauf besteht kein Rechtsanspruch.

Ob eine Weiterbildung stattfindet, entscheidet der Arbeitgeber mit: Er muss Mitarbeiter nicht, wie das bei der Elternzeit der Fall ist, freistellen.

Kosten für Unternehmen

Für die Kosten kommen Unternehmen und Bundesagentur für Arbeit gemeinsam auf. Je nach Betriebsgröße übernimmt die Agentur bei Firmen mit unter zehn Beschäftigten bis zu 100 Prozent, bei 10-250 Mitarbeitern bis 50 Prozent, bei größeren Firmen bis zu 25 Prozent.

Sind Mitarbeiter schwerbehindert oder über 45 Jahre alt, werden Weiterbildungen in einem Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern mit bis zu 100 Prozent bezuschusst.

Auch an der Lohnfortzahlung beteiligt sich die Bundesagentur.

Wer keine Weiterbildung braucht, muss weniger Arbeitslosenversicherung zahlen (einen halben Prozentpunkt des Bruttoeinkommens weniger). Diese Reduzierung entlastet auch die Unternehmen.

5. Mindestlohn steigt

Für wen relevant?

Alle Unternehmen.

Neu:

Auch dieses Gesetz ist selbsterklärend. Im Jahr 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.

6. Dienstfahrräder steuerfrei

Für wen relevant?

Alle Unternehmen.

Neu

Das Gesetzgebungsverfahren ist hier bereits durchlaufen; ab 1.1.2019 wird das Gesetz in Kraft treten.

Künftig wird die Überlassung von Dienstfahrrädern steuerfrei möglich sein; der Arbeitnehmer muss diesen geldwerten Vorteil nicht länger versteuern.

Elektro- und Hybridfahrzeuge werden mit 0,5 statt 1 % versteuert. Das kann zum Umdenken insbesondere bei Unternehmen, die Firmenwagen bieten, führen. Die könnten sich Hybrid statt konventionelle Fahrzeuge anschaffen.