Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit: Alle Regeln

Mutterschutz

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Frauen haben im Mutterschutz reguläre Urlaubsansprüche. Sie gelten für die gesetzlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, als auch für darüber hinausgehende Zeiten mit Beschäftigungsverboten in besonderen Situationen.

  • Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes wird nicht gekürzt. Er entspricht den vertraglich vereinbarten Ansprüchen.

  • Urlaub, den Frauen nicht vor dem Mutterschutz nehmen, verfällt nicht. Sie können den Resturlaub danach nehmen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Mutterschutz endet.

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Gibt es Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes?

Für die Zeit des Mutterschutzes haben Frauen reguläre Urlaubsansprüche. Der Anspruch gilt sowohl für die gesetzlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, als auch für darüber hinausgehende Zeiten mit Beschäftigungsverboten in besonderen Situationen.

Aufgrund des gesetzlichen Beschäftigungsverbots von Frauen kurz vor und nach der Geburt gelten die Ausfallzeiten als Beschäftigungszeiten; der Mutterschutz ist rechtlich gesehen eine Freistellung von der Arbeit. Die Regelungen dazu sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 24 zu finden.

Weitere Informationen:

Wird der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz gekürzt?

Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes wird nicht gekürzt. Er entspricht den vertraglich vereinbarten Ansprüchen.

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Darf der Jahresurlaub vor dem Mutterschutz komplett genommen werden?

Da der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz nicht verringert wird, können Beschäftigte den kompletten Jahresurlaub auch vor dem Mutterschutz nehmen. Liegt in der Mutterschutzzeit jedoch ein Jahreswechsel, kann nur der Urlaub für das aktuelle Jahr im Voraus genommen werden. Der Arbeitgeber muss keinen Urlaub für die voraussichtlichen Ansprüche des folgenden Jahres gewähren.

Wenn Frauen nach dem Mutterschutz im selben Jahr noch Elternzeit nehmen wollen, verringert sich (wahrscheinlich) der Urlaubsanspruch. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. Nähere Erklärungen dazu finden Sie weiter unten.

Urlaubsansprüche für Mutterschutz korrekt berechnen

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Was passiert mit Resturlaub im Mutterschutz?

Urlaub, den Frauen nicht vor dem Mutterschutz nehmen, verfällt währenddessen nicht. Sie können den Resturlaub danach nehmen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Mutterschutz endet. Wenn eine Elternzeit anschließt, bleiben die restlichen Urlaubstage auch während dieser Zeit erhalten.

Wie werden die Urlaubstage im Mutterschutz berechnet?

Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes wird gleich berechnet wie sonst auch. Wie erwähnt, zählt diese Zeit so, als ob eine Arbeitnehmerin gearbeitet hätte. Der Mutterschutz verändert daher die Berechnung nicht.

Die allgemeine Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruches ist:

(Urlaubstage pro Jahr / 12 * Monate im aktuellen Jahr, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) – bereits genommene Urlaubstage

Angefangene oder anteilige Monate zählen wie ganze Monate.

Detailliertere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie hier:

Gibt es Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Während der Elternzeit haben Beschäftigte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Urlaub. Allerdings haben Arbeitgeber laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) § 17 das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat Elternzeit um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruches zu kürzen. In der Regel werden sie das tun, sodass Beschäftigte praktisch gesehen in der Elternzeit keinen Urlaub bekommen.

Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs jedoch ausdrücklich schriftlich erklären, und zwar nach dem Antrag auf Elternzeit – auch die rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtens. Es reicht jedoch nicht aus, die Urlaubstage zu streichen und nur die restlichen Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung anzugeben. Auch ein allgemeiner Passus im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die rückwirkende Kürzung nicht mehr möglich.

Wenn Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben sie weiterhin Anspruch auf Urlaub. Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, wie viel sie arbeiten, genau wie bei normalen Teilzeitbeschäftigten.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Teilzeitarbeit in der Elternzeit.

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Wie werden die Resturlaubstage bei Elternzeit berechnet?

Wenn die Elternzeit in der zweiten Jahreshälfte angetreten wird, möchten viele Beschäftigte ihren Jahresurlaub vorher nehmen. Um die restlichen Urlaubstage zu berechnen, auf die sie Anspruch haben, muss folgende Formel verwendet werden:

Jahresurlaubstage / 12 * (Monate im aktuellen Jahr, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht – volle Kalendermonate Elternzeit) – genommene Urlaubstage

Angefangene Monate zählen grundsätzlich als gearbeitete Monate. Monate, in denen anteilig Elternzeit ist, zählen wie gearbeitete Monate.

Rechenbeispiel 1:

Ein Arbeitnehmer

  • geht von 1. September bis 30. November in Elternzeit; also 3 Kalendermonate.

  • Das restliche Jahr hat er voll gearbeitet.

  • Sein jährlicher Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.

  • Er hat bereits 14 Tage Urlaub im Frühjahr genommen.

Die Berechnung geht wie folgt: 30 Tage / 12 * (12-3) – 14 Tage = 8,5 Tage Resturlaub

Rechenbeispiel 2:

Eine Arbeitnehmerin

  • geht von 15. Oktober bis 14. Dezember in Elternzeit; rechnerisch gesehen sind es drei Monate. Da jedoch nur volle Kalendermonate Elternzeit bei der Berechnung zählen, wird nur ein Monat Elternzeit (der November) berücksichtigt.

  • Das restliche Jahr hat sie voll gearbeitet.

  • Ihr jährlicher Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.

  • Sie hat bereits 10 Tage Urlaub im Frühjahr genommen.

Die Berechnung geht wie folgt: 30 Tage / 12 * (12-1) – 10 Tage = 17,5 Tage Resturlaub

Wann verfällt Resturlaub in der Elternzeit?

Resturlaub bleibt während der kompletten Elternzeit erhalten und kann danach genommen werden, bis zum Ende des Jahres nach deren Ablauf. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet, muss der Arbeitgeber die verbliebenen Tage finanziell abgelten. Wenn Arbeitnehmende vor der Elternzeit mehr als die zustehenden Urlaubstage verbraucht haben, darf der Arbeitgeber diese vom Urlaubsanspruch nach deren Ende abziehen.

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