Nachtzuschlag: Gesetzliche Regelungen, Berechnung und steuerliche Aspekte

Nachtzuschlag

Von einem Bürojob zwischen 8 und 17 Uhr können viele Arbeitnehmer:innen nur träumen, denn ihr Arbeitstag ist eher eine Arbeitsnacht. Für Nachtarbeit gibt es Nachtzuschlag – in verschiedenen Ausprägungen. Ist der Nachtzuschlag gesetzlich vorgeschrieben? Ab wann wir eine Nachtzulage gezahlt? Wir beantworten diese für HR wichtigen Fragen und erklären außerdem wie Sie den Nachtzuschlag berechnen. Essenzielle Infos zur Steuerfreiheit und Beispiele zum Nachtzuschlag runden das Bild für Sie ab.

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Nachtzuschlag – gesetzlich vorgeschrieben?

In zahlreichen Branchen arbeiten Arbeitnehmer:innen nicht nur tagsüber, sondern auch in der Nacht. Insbesondere in Zeiten einer zunehmenden Dienstleistungsorientierung, aber auch in der von globalisierten Lieferketten geprägten Produktion, ist Nachtarbeit gegenwärtig an der Tagesordnung. Finanzielle Zulagen als Ausgleich für die körperlich belastende Nachtarbeit – genannt Nachtzulage oder Nachtzuschlag – sind grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.

Mitarbeitende in Nachtarbeit haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag bzw. auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für jede zwischen 23 und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde. Anders ausgedrückt: Ein Ausgleich für Nachtarbeit erfolgt entweder durch bezahlte Freizeit, durch Extrazahlung oder durch eine Kombination beider Optionen. Hierüber darf der Arbeitgeber übrigens frei entscheiden.

Achtung: Diese Regelung gilt nur dann, wenn im betreffenden Arbeitsverhältnis keine Ausgleichsregelungen über einen Tarifvertrag bestehen.

Nachtarbeit – was ist das?

Das ArbZG definiert Nachtarbeit als Tätigkeit von mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr.

Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?

Die Höhe des Nachtzuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt. Er richtet sich nach dem Bruttolohn pro Stunde und muss „angemessen“ sein, wie es im ArbZG steht. Als angemessen gilt in der Regel ein Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14.

Achtung, HR! Arbeitgeber können die Höhe des Nachtzuschlags reduzieren – wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung herrscht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Mitarbeitende im Bereitschaftsdienst oder in Arbeitsbereitschaft befindet.

Sollte ein Mitarbeitender von der Nacht- oder Wechselschicht in die Tagschicht wechseln oder versetzt werden, entfällt die Nachtzulage.

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Ab wann wird Nachtzuschlag gezahlt?

In welchem Zeitraum gibt es Nachtzuschlag?

Nachtzuschlag wird ausschließlich während der „Nachtzeit“ bezahlt. Und die ist im § 2 ArbZG genau festgelegt: zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr. Damit Mitarbeitende sogenannte „Nachtarbeitnehmer“ sind und einen Nachtzuschlag erhalten können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG):

1. mindestens 2 Stunden der täglichen Arbeitszeit müssen in der Nachtzeit liegen 2. Der „Nachtarbeitende“ leistet mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit oder arbeitet regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen einer Wechselschicht.

Nachtzuschlag berechnen – so geht’s

Formel zum Nachtzuschlag

Die Formel zur Berechnung des Nachtzuschlags lautet:

Stundenlohn x Anzahl der Nachtarbeitsstunden x Prozentsatz Nachtzuschlag = Arbeitslohn für die geleistete Nachtarbeit

Beispiel: Eve erfüllt die o.g. Voraussetzungen einer „Nachtarbeitenden“. Sie arbeitet regelmäßig in Wechselschicht. Ihre Nachtschicht dauert von 21 Uhr bis 6 Uhr. Sie macht dabei eine Stunde Pause zwischen 2 und 3 Uhr.

Für ihre 6 Stunden Nachtarbeit – also zwischen 23 und 6 Uhr – erhält sie einen Nachtzuschlag von 25 Prozent auf ihren Stundenlohn, der 40 Euro beträgt. Ihr Nachtzuschlag pro Stunde beträgt 10 Euro, der Nachtzuschlag pro Schicht also 60 Euro. Wenden wir jetzt die Formel an:

40 (Stundenlohn) x 6 (Nachtarbeitsstunden) x 1,25 (Nachtzuschlag) = 300 Euro

Eves Arbeitslohn für die Nachtarbeit beträgt 300 Euro. Für die beiden Stunden zwischen 21 und 23 Uhr erhält sie außerdem noch den normalen Stundensatz von 40 Euro. Für ihre gesamte Schicht erhält Eve also 380 Euro Arbeitslohn.

Sollte Eve einen höheren Nachtzuschlag erhalten, wird die Formel entsprechend angepasst: 30 Prozent = Faktor 1,30 40 Prozent = Faktor 1,40

Gibt es eine Pflicht zum Nachtzuschlag?

Nachtzuschlag ist gesetzlich geregelt und damit verbindlich. Das heißt: Unternehmen müssen ihren Nachtarbeitenden die Nachtarbeit gesondert vergüten. Arbeitgeber dürfen dabei allerdings selbst entscheiden, ob sie die Zulage als finanziellen Zuschlag leisten, zusätzliche Freizeit gewähren oder eine Kombination beider Modelle anbieten.

Was ist mit dem Nachtzuschlag bei Dauernachtarbeit?

Liegt die Arbeitszeit dauerhaft in der Nacht, können Mitarbeitende aufgrund der durch Studien nachgewiesenen besonders hohen körperlichen und geistigen Belastungen auch Zuschläge in Höhe von 30 Prozent des Bruttostundenlohns erhalten.

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Ist Nachtzuschlag steuerfrei?

Grundsätzlich ist der Nachtzuschlag steuerfrei – wenn er

  • 25 Prozent bzw.

  • 40 Prozent für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr

bei einem Grundlohn von maximal 50 Euro nicht übersteigt. Bei einem Stundenlohn von über 50 Euro brutto muss der Mitarbeitende dann lediglich jenen Teil des Lohnes versteuern, der über dieser Grenze liegt.

Für Sozialversicherungsbeiträge gilt eines Maximalgrenze von 25 Euro Grundlohn. Nimmt eine Mitarbeitende Nachtarbeit vor 0 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages auf, gilt die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr steuerlich als Sonntags-bzw. Feiertagsarbeit (§ 3b EStG).

Beispiel 1 Steuerfreiheit Nachtzuschlag

Die Mitarbeitende Clara erhält einen Stundenlohn in Höhe von 19 Euro. Für Nachtarbeit erhält sie bei 25 Prozent Zuschlag einen Nachtzuschlag von 4,75 Euro. Der Grundlohn von 23, 75 Euro liegt unter der Maximalgrenze von 25 Euro. Claras Nachtzuschlag ist in diesem Fall steuerfrei. Und auch sozialversicherungsfrei.

Beispiel 2 Steuerfreiheit Nachtzuschlag

Die Mitarbeitende Clara erhält einen Stundenlohn in Höhe von 42 Euro. Für Nachtarbeit erhält sie einen Zuschlag von 40 Prozent, also 16,80 Euro. Der Stundenlohn übersteigt mit 58,80 Euro die Maximalgrenze von 50 Euro. Claras Nachtzuschlag ist in diesem Fall nicht steuerfrei. Sie zahlt außerdem Sozialversicherungsbeiträge.

Nachtzuschlag Beispiele

Da es immer wieder Unklarheiten über die Frage ab wann und für wie viele Stunden Mitarbeitende einen Nachtzuschlag erhalten, haben wir drei typische Fallbeispiele aufbereitet, die Licht in das Dunkel der Nachtarbeit bringen.

Beispiel Nachtzuschlag 1: Der Mitarbeitende Max springt kurzfristig – für die Dauer von 14 Tagen – als Vertretung für seine erkrankte Kollegin ein und übernimmt deren Wechselschicht in Nachtarbeit.

Max erhält keinen Nachtzuschlag, obwohl er während der Nacht arbeitet. Er erfüllt keine der o.g. Voraussetzungen eines „Nachtarbeitenden“.

Beispiel Nachtzuschlag 2: Die Mitarbeitende Maxi hat eine regelmäßige Arbeitszeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr am folgenden Morgen. So sehen Ihre Zuschläge aus:

21 Uhr bis 23 Uhr – kein Nachtzuschlag, weil diese zwei Stunden nicht unter „Nachtarbeit“ fallen 23 Uhr bis 3 Uhr – Nachtzuschlag für vier Arbeitsstunden, weil diese Stunden unter „Nachtarbeit“ fallen 3 Uhr bis 4 Uhr – Pausenzeit – ohne Nachtzuschlag, weil Pausen nicht als Arbeitszeit gelten 4 Uhr bis 6 Uhr – Nachtzuschlag für zwei Arbeitsstunden, weil diese Stunden unter „Nachtarbeit“ fallen

Maxi hat für 6 Arbeitsstunden einen Anspruch auf Nachtzuschlag.

Beispiel Nachtzuschlag 3: Der Mitarbeitende Greg hat eine regelmäßige Arbeitszeit zwischen 15 Uhr und 0 Uhr. Mit einer Stunde Pause. Nur seine letzte Arbeitsstunde zwischen 23 und 0 Uhr liegt in der Nachtarbeitszeit.

Greg erhält keinen Nachtzuschlag, da er nicht mehr als 2 Stunden während der gesetzlichen Nachtzeit arbeitet.

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