Arbeitserlaubnis: Voraussetzungen, Ausnahmen, Prozess

Arbeitserlaubnis

Um wichtige Positionen, etwa im Tech-Bereich zu besetzen, suchen immer mehr Unternehmen ihre Talente im Ausland. Die Krux: Hat Ihr Wunschmitarbeiter nicht die deutsche Staatsbürgerschaft braucht er oder sie womöglich eine Arbeitserlaubnis. Wir erklären, wie der Prozess funktioniert, welche Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis erfüllt sein müssen und worum sich Personaler*innen kümmern müssen.

Eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, dauert manchmal länger als geplant. Behalten Sie alle Bewerber und ihre Dokumente mit Personio trotzdem jederzeit im Blick.

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ermöglicht Arbeitnehmern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und weder aus der EU noch aus einem ETFA-Staat kommen, in Deutschland eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Konkret ist diese Arbeitsgenehmigung ein Eintrag in den Aufenthaltsdokumenten, die sog. "Drittstaatsangehörigen" für das Verbleiben in einem der EU-Mitgliedstaaten erhalten.

Übrigens: Der Begriff Arbeitserlaubnis ist eigentlich veraltet. Die eigenständige Arbeitserlaubnis wurde nämlich durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft und 2005 durch den sogenannten Aufenthaltstitel ersetzt.

Wann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?

Eine Arbeitserlaubnis ist im Allgemeinen dann erforderlich, wenn ein Bürger eines anderen Staates in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates benötigen keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt ebenfalls für Bürger der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz. Sie sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und dürfen nach dem “Freizügigkeitsrecht” in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen.

Ergänzt wird diese Ausnahmeregelung durch folgende zum Teil außerhalb Europas liegende Länder:

  • Andorra

  • Australien

  • Japan

  • Israel

  • Neuseeland

  • Republik Korea

  • Albanien

  • USA

  • San Marino

  • Bosnien und Herzegowina

  • Mazedonien

  • Kosovo

  • Serbien und Montenegro.

Sonderfall Großbritannien: Seit dem Brexit ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU. Britinnen und Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnhaft waren, dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiter hier arbeiten. Britische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2020 nach Deutschland einreisen, um hier einen Beruf auszuüben, gelten als Drittstaatsangehörige. Sie müssen eine Arbeitserlaubnis nach dem allgemeinen Ausländerrecht beantragen.

Prüfen Sie hier, ob ein potenzieller Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Arbeitserlaubnis benötigt oder die Chance auf eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich gegeben ist.

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis?

Handelt es sich nicht um einen EU-Bürger oder einen Bürger eines in den Sonderregelungen genannten Staates, muss der Antragsteller einer Arbeitserlaubnis mehrere Kriterien erfüllen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um allgemeine Voraussetzungen. Verschiedene Sonderregelungen entschärfen diese.

  • Der Antragsteller hat ein konkretes Arbeitsplatzangebot.

  • Die Beschäftigung eines ausländischen Bürgers wirkt sich nicht nachteilig auf den deutschen Arbeitsmarkt aus.

  • Bevorzugte Arbeitnehmer wie deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und Bürger aus den EWR-Staaten sind nicht verfügbar (Vorrangprüfung).

  • Die Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer entsprechen denen deutscher Arbeitnehmer (Entgelt, Urlaubstage und Arbeitszeiten müssen gleich sein).

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist die erste Hürde auf dem Weg zur Arbeitserlaubnis geschafft.

Den Status zur Arbeitserlaubnis immer im Blick

Bewerbermanagement Software Stellenübersicht

Egal, ob Sie die finale Arbeitserlaubnis abspeichern oder den aktuellen Status dokumentieren wollen: In Personio verwalten Sie alle Bewerberinformationen zentral und wissen immer, in welchem Prozessschritt die Bewerber:innen sich befinden.

Wie erfolgt die Antragstellung der Arbeitserlaubnis?

Plant ein Ausländer die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland und erfüllt die bereits genannten Kriterien, stellt er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Arbeitserlaubnis. Für diesen Zweck sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich.

  • Korrekt ausgefülltes Antragsformular

  • Einstellungszusage des Unternehmens; alternativ der Arbeitsvertrag

  • Detaillierte Stellenbeschreibung; vom Unternehmen erstellt.

Für die vom Arbeitgeber geforderte Stellenbeschreibung ist ein Formular verfügbar, das Sie als Arbeitgeber verpflichtend nutzen müssen. Sie finden es auf der Website der für Sie zuständigen Ausländerbehörde als Download.

Wichtig: Für die Arbeitserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Diesen Aufenthaltstitel erteilt die ausstellende Behörde immer gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis. Da die Arbeitserlaubnis in Abhängigkeit zum Aufenthaltstitel steht, muss der Nachweis des Wohnsitzes in Form eines Mietvertrages erfolgen.

Zusätzlich zur Übergabe der Stellenbeschreibung und der Einstellungszusage oder des Arbeitsvertrages an den zukünftigen ausländischen Mitarbeiter besteht für Sie als Arbeitgeber Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Übermitteln Sie daher der Bundesagentur zeitnah alle Informationen zum künftigen Arbeitsentgelt, den Arbeitszeiten und den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Achten Sie dabei auf äußerste Genauigkeit und den absoluten Wahrheitsgehalt der übermittelten Auskünfte. Denn nicht korrekte Angaben ziehen hohe Geldbußen nach sich.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit reguliert in Bezug auf ausländische Arbeitskräfte den Arbeitsmarkt durch Ihre Zustimmung. Diese ist in vielen Fällen Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitserlaubnis. Einflussfaktoren sind die ausgewählte Berufsgruppe sowie die berufliche Qualifikation des Antragstellers.

Beschäftigungen mit qualifizierter Berufsausbildung

Das Gesetz unterscheidet in diesem Fall zwischen Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, und Beschäftigungen, die eine berufliche Qualifikation von mindestens zwei Jahren erfordern. Davon ist die Zustimmung der Bundesagentur zur Arbeitserlaubnis abhängig.

Beschäftigungen mit der Voraussetzung einer qualifizierten Ausbildung

Aufenthaltserlaubnis wird ausschließlich für Beschäftigungen in jenen Berufsgruppen erteilt, die laut Rechtsverordnung zugelassen sind. Um welche Berufsgruppen es sich im Detail handelt, finden Sie in der Beschäftigungsverordnung.

Beschäftigungen mit mindestens zweijähriger Berufsqualifikation als Voraussetzung

Darunter fallen beispielsweise akademische Berufe genauso wie IT-Fachkräfte oder leitende Angestellte sowie Spezialisten wie Spezialitäten-Köche, Sprachlehrer und Fachkräfte im Bereich der Sozialarbeit. Hier wird, ausreichend gute deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt, eine zeitlich begrenzte Zulassung erteilt.

Zeitlich unbegrenzte Zulassungen, um eine Tätigkeit aufzunehmen, gibt es für Pflegekräfte aller Sparten. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der ausländischen Arbeitnehmer den deutschen berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen und sie über gute bis sehr gute Sprachkenntnisse verfügen.

Ausnahme: Lebt ein Ausländer bereits länger in Deutschland, entfällt in der Regel die Differenzierung nach Qualifikationsniveau oder Berufsgruppe–vorausgesetzt, die Bundesagentur stimmt der Arbeitserlaubnis grundsätzlich zu. In diesem Fall stehen dieser Gruppe alle Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des deutschen Arbeitsmarkts offen.

Blue Card–Option für Hochqualifizierte

Um den Arbeitsmarktzugang für hochqualifizierte Personen aus dem Nicht- EU- und EWR-Raum zu erleichtern, gibt es seit Sommer 2012 die “Blaue Karte EU“. Diese Blue Card vereinfacht den Erhalt der Arbeitserlaubnis für hochqualifizierte Personen und deren Familien. Diese Blue-Card wird beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen erteilt.

  • Staatsangehöriger eines Staates außerhalb des EU- und EWR-Raums

  • Hochschulabschluss

  • Einkommen von mindestens 52.000 Euro jährlich

Liegt das Einkommen unter dem genannten Jahreseinkommen von 52.000 Euro jährlich, weist der Antragsteller jedoch einen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf auf, ist er ebenfalls berechtigter Anwärter auf die Blaue Karte EU.

Zu berücksichtigen ist, dass ein Ausländer zwar einen Aufenthaltstitel erhält, jedoch keine Arbeitserlaubnis. Unabhängig davon, ob die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist oder nicht. Vor allem Ausländern mit Herkunft außerhalb der anerkannten Länder, die keine mindestens zweijährige qualifizierte Berufsausbildung nachweisen können, wird die Arbeitserlaubnis oft verweigert oder sie erhalten die Arbeitserlaubnis nur in berechtigten Ausnahmefällen.

Relocation Infografik

Beschäftigungen ohne qualifizierte Berufsausbildung

Viele neu eingereiste ausländische Bürger bewerben sich um Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Um in diesem Bereich eine Ausbeutung der Arbeitskräfte zu verhindern, ist für folgende Arbeitsverhältnisse die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nur nach Erfüllen aller Kriterien einschließlich der vom zukünftigen Arbeitgeber wahrheitsgemäßen Übermittlung der Arbeitsbedingungen und Entgelte wird eine Zustimmung zur Arbeitserlaubnis erteilt.

  • Saisonal beschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden in der Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in Sägewerk-Unternehmen. Die Arbeitserlaubnis ist mit wenigen Ausnahmen auf maximal acht Monate pro Betrieb begrenzt.

  • Schaustellergehilfen, maximal neun Monate jährlich.

  • Beschäftigung von Au-pair bis zu maximal einem Jahr; grundlegende Sprachkenntnisse und ein Alter von unter 25 Jahren vorausgesetzt.

  • Haushaltshilfen im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu maximal drei Jahren.

  • Hausangestellte, wenn Sie für Entsandte eines Unternehmens mit Sitz im Ausland tätig sind.

  • Arbeitnehmer in der Kultur- und Unterhaltungsbranche

  • Befristete praktische Tätigkeiten, wenn sie die Voraussetzung zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse darstellen.

Ihre ausländischen Mitarbeiter kommen nach Deutschland und alles ist neu. Mit dieser Infobroschüre kommen sie schneller an.

Nach der Arbeitserlaubnis kommt die Relocation

Info Broschüre Relocation

Unterkünfte, Versicherungen, Sprachkurse: Mit diesen Informationen haben neue Mitarbeiter aus dem Ausland einen guten Start in Deutschland.

Ausnahmen von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bei zahlreichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. In diesem Fall erteilt die Ausländerbehörde Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis nach eigenständiger Entscheidung.

  • Praktikanten im Rahmen verschiedener Studien- und Förderprogramme

  • Führungskräfte in Unternehmen; Generalvollmacht oder Prokura vorausgesetzt

  • Wissenschaftliche Personen an Forschungseinrichtungen und Hochschulen

  • Kaufmännische Mitarbeiter inländischer Unternehmen, die für dieses Unternehmen im Normalfall im Ausland tätig sind und sich maximal drei Monate jährlich beruflich im Inland aufhalten

  • Im Rahmen eines Freiwilligen-, karitativen oder religiösen Dienstes beschäftigte Personen ohne Erwerbsschwerpunkt der Tätigkeit

  • Journalisten der ausländischen und vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannten Presse

  • Besondere Berufsgruppen wie Fotomodelle, Berufssportler und ähnliche

  • Von ausländischen Unternehmen entsandte Mitarbeiter

  • Schüler und Studierende im Rahmen von Ferienpraktika von jährlich maximal drei Monaten

  • Repräsentanten von Organisationen und Verbänden zur vorbereitenden Veranstaltungsorganisation

  • Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz innerhalb der EU oder einem EWR-Vertragsstaat

In diesen Fällen entfällt die Vorrangprüfung, wodurch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist.

Diese Regelung gilt zusätzlich für Ausländer, die bereits in Deutschland leben, für folgende Beschäftigungsverhältnisse.

  • Familienangehörige im eigenen Unternehmen, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben

  • Personen, die im Rahmen der Heilung, sittlichen Besserung, Erziehung oder Wiedereingewöhnung beschäftigt werden

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und geduldete Personen

Menschen, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, benötigen für die Aufnahme einer Tätigkeit dann keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie im Besitz eines nach dem Aufenthaltsgesetz regulären Aufenthaltstitels sind.

Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich als geduldete Personen in Deutschland aufhalten, gibt es ebenfalls verschiedene Erleichterungen zur Integration in den Arbeitsprozess. Halten Sie sich seit mindestens drei Monaten erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet auf, ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit Zustimmung der Bundesagentur möglich.

In folgenden Situationen entfällt die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit:

  • Nach dem Mindestlohngesetz durchgeführte Praktika

  • Für die Berufsausbildung in staatlich anerkannten und vergleichbaren Ausbildungsberufen

  • Beschäftigung im eigenen Betrieb von nahen Ehegatten, Verwandten ersten Grades und Lebenspartnern

Nach einem vierjährigen Aufenthalt ohne Unterbrechung im Bundesgebiet kann der geduldete Ausländer jeder Beschäftigung nachgehen. Eine besondere Erleichterung ist der Wegfall der Vorrangprüfung. Dies ist dann der Fall, wenn sich Ausländer seit 15 Monaten geduldet, erlaubt oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten. Weitere Ausnahmeregelungen zur Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung für geduldete Personen finden Sie im Aufenthaltsgesetz.

Ist der Vertrag unterschrieben, geht es schon ans Onboarding. So gestalten Sie es professionell mit Personio.

Disclaimer

Arbeitserlaubnis: Den Status im Blick haben

Recruiting Software