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Anstellungsvertrag: Definition, Arten + Vorlage
Ein Anstellungsvertrag stellt einen Arbeitsvertrag dar, mit dem meist die Beschäftigung von Geschäftsführenden oder leitenden Angestellten besiegelt wird. Geregelt werden in diesem Zuge die Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Beschäftigten.
Aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung gibt es insbesondere für Geschäftsführer:innen Unterschiede in der Vertragsgestaltung. Welche Vereinbarungen absolut erforderlich oder zumindest empfehlenswert sind, erfahren Sie im vorliegenden Artikel.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Der Anstellungsvertrag ist de facto ein Arbeitsvertrag für Angestellte in höheren Positionen.
Für Geschäftsführer:innen sind vertragliche Besonderheiten zu berücksichtigen, beispielsweise in Bezug auf Kündigung.
Befristete Anstellungsverträge mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren sind nur in bestimmten Fällen rechtens.
Was ist ein Anstellungsvertrag?
Anstellungs- bzw. Arbeitsverträge sind nahezu bedeutungsgleiche Bezeichnungen für die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber.
Die unterschiedlichen Bezeichnungen ergeben sich durch die jeweilige zweite Vertragspartei, die im Fall eines Arbeitsvertrags durch Arbeitnehmer:innen verkörpert wird.
Einen Anstellungsvertrag hingegen schließt man mit Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen oder leitenden Angestellten. Ihre Position ist von besonderen Verantwortungen und Pflichten geprägt, was sich in einem leicht abgewandelten Vertragsinhalt widerspiegelt.
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Befristeter vs. unbefristeter Anstellungsvertrag
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge die Befristung von Anstellungsverträgen auf maximal zwei Jahre. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen, etwa bei neu gegründeten Unternehmen oder durch abweichende tarifliche Regelungen. Auch kann die Befristung beim Vorliegen von Sachgründen verlängert werden.
Lesetipp: Können auch Minijobs befristet werden?
Gemäß einer Erhebung von Eurostat waren im Jahr 2021 lediglich 7,5 Prozent der Arbeitsverträge in Deutschland befristet. Einer Studie der Northern Business School zufolge empfinden Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen höhere arbeitsorganisatorische Belastung. Als Ursache dafür vermuten die Autor:innen mangelnde Routine, da diese sich häufig erst nach längerer Arbeitstätigkeit einstellt.
Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Gründe, die für die Befristung eines Anstellungsvertrags sprechen:
begrenzte finanzielle Mittel, etwa in schwierigen Konjunkturphasen oder bei Start-ups
Vereinbarung nach einem gerichtlichen Vergleich zum Beenden eines Kündigungsstreits
Vertretung von Mitarbeiter:innen in Elternzeit
Gut zu wissen: Ein befristeter Anstellungsvertrag lässt sich – basierend auf einem Angebot vonseiten des Arbeitgebers – jederzeit durch einen unbefristeten Vertrag ersetzen. In der Praxis geschieht dies vor allem dann regelmäßig, wenn für eine verlängerte Befristung keine Sachgründe mehr vorliegen.
Erfahren Sie mehr über die Vorteile von unbefristeten Arbeitsverträgen für Arbeitgeber.
Weitere Ausprägungen eines Anstellungsvertrags
Projektvertrag:
Ein Projektvertrag ist ein Vertrag, der für die Dauer eines bestimmten Projekts geschlossen wird. Nach Abschluss des Projekts endet der Vertrag automatisch.
Auftragsverhältnis:
Ein Auftragsverhältnis ist ein Vertrag, bei dem eine/ein Auftragnehmende:r gegenüber einem Auftraggeber eine bestimmte Leistung zu erbringen hat. Die Laufzeit eines Auftragsverhältnisses kann befristet oder unbefristet sein.
Zeitarbeitsvertrag:
Ein Zeitarbeitsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Zeitarbeitsunternehmen einem Kunden bzw. einer Kundin eine:n Arbeitnehmende:n zur Verfügung stellt. Der:die Arbeitnehmer:in ist beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt, arbeitet aber für den Kunden bzw. die Kundin. Die Laufzeit eines Zeitarbeitsvertrags kann befristet oder unbefristet sein.
Was muss in einem Anstellungsvertrag enthalten sein?
Anstellungsverträge unterscheiden sich von Unternehmen zu Unternehmen in ihrer konkreten Ausgestaltung. Ungeachtet dessen verlangt der Gesetzgeber einige Pflichtangaben in den Vertragsbedingungen von Arbeitsverhältnissen (§ 2 Nachweisgesetz). Diese sind im Einzelnen:
Name und Anschrift der Vertragsparteien
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Arbeitszeit (inklusive Ruhezeiten und -pausen)
Arbeitsort
Urlaubsanspruch
Hinweis, ob Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen anwendbar sind
vereinbarte Tätigkeit – kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben
etwaige Probezeit – optional, wird meist für eine Dauer von 6 Monaten vereinbart
Vergütung: Höhe und Fälligkeit des Gehalts sowie etwaige Zuschläge, Sonderzahlungen und die Bezahlung von Überstunden
Kündigungsfrist (hier gesetzliche Kündigungsfrist berechnen)
Die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich zwar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge). Nichtsdestotrotz ist eine Krankheitsregelung sinnvoll, die auch die Pflicht zur Vorlage eines Attests spezifiziert.
Gut zu wissen: Auch für die Erbringung eines Werkes bedarf es eines Vertrags. Nutzen Sie dafür unseren Muster-Werkvertrag.
Insbesondere für Mitarbeiter:innen mit Leitungsfunktionen sind zusätzlich folgende Aspekte relevant:
Vertretungsbefugnis: Wie umfassend sind die Befugnisse beim Treffen unternehmerischer Entscheidungen?
Verschwiegenheitspflicht und Vertragsstrafe: Die allgemeine vertragliche Verschwiegenheitspflicht von Angestellten kann der Arbeitgeber bei berechtigtem Interesse erweitern. Für Zuwiderhandlungen kann eine Vertragsstrafe definiert werden.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Basierend auf einer sogenannten Wettbewerbsklausel wird Beschäftigten nach Ausscheiden aus dem Unternehmen für einen gewissen Zeitraum untersagt, bei der Konkurrenz tätig zu werden. Zur Kompensation zahlt der Ex-Arbeitgeber in der Regel eine Karenzentschädigung.
Lesetipp: Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?
Anstellungsvertrag: Muster
Ein Anstellungsvertrag sollte stets auf die speziellen unternehmerischen Anforderungen und den/die Arbeitnehmer:in zugeschnitten sein. Besonders die Ansprüche an Verträge mit Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen oder leitenden Angestellten variieren bis zu einem gewissen Grad. Es bietet sich dennoch an, einen Mustervertrag als Grundlage heranzuziehen und diesen bezüglich Urlaubsanspruch, Vergütung, Tätigkeitsbeschreibung etc. anzupassen.
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Was muss bei Anstellungsverträgen für Geschäftsführer:innen beachtet werden?
Die Tätigkeit von Geschäftsführer:innen im Unternehmen geht mit einem außergewöhnlichen Maß an Verantwortung einher. Anders als leitende Angestellte sind diese jedoch keine Arbeitnehmer:innen im Sinne des Arbeitsrechts (§ 5 Betriebsverfassungsgesetz).
Infolgedessen treffen unter anderem die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesurlaubsgesetzes, Kündigungsschutzgesetzes und Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht auf Geschäftsführer:innen zu. Für einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ist es daher wichtig, entsprechende Vereinbarungen zu formulieren.
Falls von Belang, sollte auch die Bezahlung inklusive variabler Vergütungsbestandteile sowie die Nutzung eines Dienstwagens explizit und umfassend festgelegt werden. Weitere häufig genutzte Klauseln beinhalten Haftungsbeschränkungen und Regelungen zur Entlastung von Geschäftsführer:innen.
Vertragsmanagement digital meistern
Ein Anstellungsvertrag schafft die Basis für ein Anstellungsverhältnis und kommt zumeist bei der (Neu-)Einstellung von Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen oder leitenden Angestellten zum Tragen. Auf diese Weise werden zahlreiche wichtige Details der Zusammenarbeit geregelt.
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FAQ
Was ist ein Anstellungsverhältnis?
Als Anstellungsverhältnis wird die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen oder Gesellschafter:innen bzw. Geschäftsführer:innen bezeichnet. Die damit einhergehenden Rechte, Pflichten und sonstigen Absprachen werden in der Regel in einem Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrag – schriftlich – festgehalten.
Welche Anstellungsarten gibt es?
Die verschiedenen Anstellungsarten basieren auf Unterschieden in Bezug auf Arbeitszeit (Voll- und Teilzeitanstellungen), Steuern und Abgaben (Mini- und Midijobs sowie Werkstudententätigkeiten) oder (eine fehlende) Vergütung (Praktika ohne Pflicht zur Entgeltzahlung).
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