Elternzeit verkürzen: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Elternzeit: Was Sie darüber wissen müssen
Vater mit kleinem Kind auf dem Arm

Die Abstimmung von Berufstätigkeit und Elternzeit erfordert Planung, Transparenz und verbindliche Absprachen – nicht nur seitens der werdenden Eltern, sondern auch seitens des Arbeitgebers. Zwar sind die rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgesteckt, spontane Entwicklungen gehen jedoch häufig mit vielen Fragen einher: Darf die beantragte Elternzeit beispielsweise im Nachhinein verändert werden? Und welche grundsätzlichen Fristen gelten bei der Verkürzung der Elternzeit?

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Die Elternzeit kann nachträglich verkürzt werden. Hierfür braucht es einen fristgerechten Antrag sowie die Zustimmung des Arbeitgebers. 

  • In bestimmten Härtefällen darf der Arbeitgeber ein vorzeitiges Beenden der Elternzeit ausschließlich unter Angabe dringender betrieblicher Gründe ablehnen.

  • Auch das Verlängern der Elternzeit ist möglich – sofern noch Restanspruch besteht und ein fristgerechter Antrag gestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen darf der Arbeitgeber den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ablehnen. 

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Definition Elternzeit 

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz für die Dauer von längstens drei Jahren, auf die Mütter und Väter einen gesetzlichen Anspruch haben. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller ein sogenanntes familienrechtliches Verhältnis zum Kind haben, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und es selbst betreuen und erziehen. Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes (reduziert sich aber für die Mutter um die Zeit des Mutterschutzes) und endet spätestens an dessen 8. Geburtstag.

Gut zu wissen: Für die Beantragung der Elternzeit gibt es derzeit kein spezielles Formular. Wichtig ist, dass die Beantragung in Schriftform erfolgt und per Unterschrift bestätigt wird. Ein Musterformular stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber laut § 16 Abs. 1 BEEG verpflichtet, Arbeitnehmenden die Elternzeit zu bescheinigen.

Können Arbeitnehmende die Elternzeit nachträglich verkürzen? 

Unter bestimmten Voraussetzungen: Ja. Soll die Elternzeit vorzeitig beendet werden, ist zum einen eine schriftliche Antragstellung erforderlich sowie die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers. Ohne Antrag und Zustimmung ist eine nachträgliche Verkürzung der Elternzeit (für die Mutter) nur gewährleistet, wenn eine erneute Schwangerschaft vorliegt, sodass der vorrangige Mutterschutz greift.

Tritt einer der folgenden Härtefälle ein, muss der Arbeitgeber seine Ablehnung der Verkürzung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen schriftlich und unter Nennung dringender betrieblicher Gründe formulieren:

  • Tod des Kindes oder eines weiteren Kindes der antragstellenden Person

  • Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils

  • Erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern

  • Für den Vater: Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit

Gut zu wissen: Stirbt das zu betreuende Kind während der Elternzeit, endet diese automatisch drei Wochen nach dem Todestag. Stirbt das Kind bereits vor Antritt der Elternzeit, ist die Elternzeit damit hinfällig.

Kann die Elternzeit nachträglich verlängert werden? 

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ist das problemlos möglich – allerdings nur, sofern noch ein Restanspruch auf Elternzeit besteht. Zusätzlich gilt es, den 24-monatigen sogenannten „Bindungszeitraum“ zu berücksichtigen: Wird Elternzeit erstmals innerhalb der Zeitspanne vom 1. bis zum 3. Lebensjahr genommen, müssen Antragsteller für die folgenden zwei Jahre (ab Beginn der Elternzeit) festlegen, wann und wie oft sie innerhalb dieses Zeitraums in Elternzeit gehen möchten. 

Beginnt die Elternzeit zum Beispiel mit der Geburt des Kindes und wird zunächst auf eine Dauer von einem Jahr festgelegt, ist ein Restanspruch vorhanden und eine Verlängerung somit grundsätzlich möglich. 

Da sich der Arbeitgeber aber darauf verlassen hat, dass sein:e Arbeitnehmer:in nach 12 Monaten Elternzeit zunächst wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt, darf er in diesem Fall einen nachträglichen Verlängerungsantrag ablehnen. Allerdings ist er verpflichtet, die Gründe beider Seiten abzuwägen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für eine Verlängerung ist dann nicht erforderlich, wenn der jeweils andere Elternteil, der für die Weiterbetreuung des Kindes vorgesehen war, aus einem bedeutenden Grund nicht zur Verfügung steht. 

Gut zu wissen: Nach dem Bindungszeitraum von zwei Jahren ist eine Zustimmung des Arbeitgebers ebenfalls nicht mehr erforderlich – danach gelten lediglich die normalen Antragsfristen für weitere Elternzeiten.

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Können Arbeitnehmer:innen nach dem Ende der Elternzeit ihre Arbeitszeit reduzieren? 

Nein, jedenfalls nicht automatisch und nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers, denn nach der Elternzeit gelten dieselben vertraglichen Regelungen wie vor der Elternzeit. Einen besonderen Anspruch, wie etwa auf Teilzeitarbeit, gibt es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Selbstverständlich ist es möglich, Teilzeitarbeit auf Basis des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zu erwirken. Das steht dann aber in keinem Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Elternzeit.

Gut zu wissen: Grundsätzlich besteht während der gesamten Elternzeit Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist demnach nur in Ausnahmefällen möglich. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, aber maximal eine Woche vor Ablauf der Anmeldefrist. Zwischen zwei Elternzeitabschnitten gilt kein Kündigungsschutz.

Ist Arbeiten während der Elternzeit möglich? 

Klares Ja. Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit durchschnittlich bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten (bzw. 30 Stunden bei Geburten vor dem 1.9.2021). Die Möglichkeit von Teilzeit in Elternzeit ist häufig eine Win-win-Situation für alle Beteiligten: Dem Arbeitgeber bleibt die erprobte Fachkraft zumindest in einem gewissen Umfang erhalten, während Angestellte die Chance bekommen, Berufsleben und Elternschaft miteinander zu verbinden. 

In Betrieben, die über mehr als fünfzehn Angestellte verfügen, gilt das sogenannte Sonderteilzeitrecht. Wenn Elternzeitnehmende weiterarbeiten möchten, haben sie ein Anrecht auf Reduzierung ihrer Stundenzahl auf zwischen 15 und 32 bzw. 30 Stunden pro Woche.

Für das Einfordern einer (Sonder-)Teilzeittätigkeit im Rahmen der Elternzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens sechs Monate unterbrechungslose Betriebszugehörigkeit

  • mindestens zweimonatige Dauer der Teilzeittätigkeit

  • schriftliche Antragstellung sieben Wochen vor Beginn (sofern die Teilzeittätigkeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes erfolgen soll)

  • schriftliche Antragstellung dreizehn Wochen vor dem Beginn (bei Teilzeittätigkeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes)

  • schriftliche Festlegung von Beginn, Dauer und Umfang der Teilzeittätigkeiten

Auch wenn die Stundenanzahl im Rahmen der Elternzeit bereits reduziert wurde, ist darüber hinaus eine erneute Reduzierung möglich. Der Arbeitgeber kann dies jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Auch die Ablehnung bedarf der Schriftform und hat unter Einhaltung folgender Fristen zu erfolgen:

  • vier Wochen für eine beantragte Teilzeittätigkeit im Zeitraum 1. bis 3. Lebensjahr des Kindes

  • acht Wochen im Zeitraum 4. bis 8. Lebensjahr

  • grundsätzlich vier Wochen für Geburten vor dem 1. Juli 2015

Gut zu wissen: Mit Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Arbeitnehmer:innen ihrer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbstständigkeit nachgehen.

Zusammenfassung 

Die Elternzeit kann unter bestimmten Bedingungen nachträglich verkürzt oder verlängert werden. Für jede dieser Änderungen im Rahmen der Elternzeit ist ein fristgerechter Antrag seitens der Arbeitnehmer:innen erforderlich. Der Arbeitgeber hat das Recht, Anträge aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen. 

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FAQ 

Gibt es Unterschiede für die Elternzeit bei Zwillingen? 

Nein. Auch bei Mehrlingsgeburten besteht für jedes Kind ein eigener Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Bei Zwillingen sind es demnach insgesamt sechs Jahre – für jeden Elternteil. Allerdings kann nach dem 8. Lebensjahr keine Elternzeit mehr in Anspruch genommen werden. Im Zeitraum vom 4. bis 8. Lebensjahr dürfen außerdem nicht mehr als 24 Monate pro Kind übertragen werden.

Bleibt die Krankenversicherung während der Elternzeit bestehen? 

Grundsätzlich ja. Am Status der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) ändert sich während der Elternzeit nichts. Möglicherweise ändern sich jedoch die Beiträge. Wer bisher pflichtversichert war und jetzt ausschließlich Elterngeld – und kein Entgelt aus Teilzeitarbeit – bezieht, ist während der Elternzeit sogar beitragsfrei versichert, da das Elterngeld bei der Krankenversicherung nicht berücksichtigt wird. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern sind verschiedene Konstellationen der Beitragsgestaltung möglich.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Rente aus?

Die ersten drei Jahre eines Kindes werden aus Rentensicht als Kindererziehungszeiten angesehen, für die eine (beitragslose) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht einem Rentenpunkt (aktuell ca. 34 Euro Rente pro Monat). Die Erziehungszeit muss beantragt und dabei einem der beiden Elternteile zugeordnet werden.

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