Elternzeit: Die wichtigsten Antworten im Überblick

Elternzeit: Was Sie darüber wissen müssen

Beruf und Familie zu vereinbaren ist eine Herausforderung – besonders, wenn das Kind noch klein ist. Deswegen gibt der Gesetzgeber Eltern ein Recht auf Elternzeit. Dieser Auszeit muss der Arbeitgeber der Auszeit zustimmen, wenn Eltern sie beantragen.

Wer hat wie lange ein Recht auf Elternzeit? Was müssen Unternehmen beachten, wenn Eltern in Teilzeit arbeiten oder früher als geplant in den Job zurückkehren wollen? In diesem Artikel geben wir Antworten auf die häufigsten Fragen.

Definition: Was genau ist Elternzeit?

In Deutschland gibt der Gesetzgeber Eltern einen Anspruch auf eine Auszeit vom Beruf, in der sich Mütter oder Väter voll auf die Erziehung ihrer Kinder konzentrieren können. Dieser Anspruch auf Elternzeit ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt.

Während der Elternzeit zahlen Arbeitgeber kein Gehalt. Um den Gehaltsausfall auszugleichen, können Mütter und Väter Elterngeld vom Staat beantragen. Es wird nicht automatisch gezahlt und muss nicht in Anspruch genommen werden. Für die Zeit kurz vor und nach der Geburt haben Mütter außerdem einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Alles rund um Mutterschaftsgeld erfahren Sie in diesem Artikel.

Elternzeit – wie lange kann sie dauern?

Eltern können pro Kind bis zu 36 Monate Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen (§15 BEEG). Die berufliche Auszeit müssen sie nicht sofort nach der Geburt des Kindes beginnen, sondern können sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes jederzeit beantragen. Bis zu 24 Monate können sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

Eltern dürfen ihre Auszeit in maximal drei Blöcken nehmen, abhängig vom Geburtsdatum des Kindes:

  • In maximal zwei Abschnitten, wenn das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren ist

  • In maximal drei Abschnitten, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist

Wie viele Monate Elternzeit Mitarbeiter nehmen, steht ihnen frei. Es ist möglich, dass sie zunächst nur ein paar Monate beantragen und diese aus der Auszeit heraus verlängern. Dazu ist kein neuer Antrag notwendig. Alternativ können sie später zusätzliche Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. Dann allerdings nur mit vorherigem Antrag. Der Arbeitgeber muss zustimmen, solange die Anträge innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht werden (§16 BEEG).

Die zwei Monate arbeitsfreie Zeit aus dem Mutterschutz nach der Geburt werden auf die Elternzeit angerechnet. Sie verlängern den Anspruch der Eltern auf Elternzeit also nicht über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus.

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Wer kann einen Antrag auf Elternzeit stellen?

Einen Antrag auf Elternzeit können Vater oder Mutter beim Arbeitgeber stellen. Es spielt keine Rolle, in welchem Arbeitsverhältnis sie beschäftigt sind:

  • befristet oder unbefristet

  • Vollzeit oder Teilzeit

  • angestellt oder verbeamtet

  • in Ausbildung oder im dualen Studium

Das Recht auf die berufliche Auszeit gilt primär für leibliche Eltern. Doch wer sich um Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, Adoptiv- oder Pflegekinder in Vollzeit kümmert, kann beim Arbeitgeber ebenfalls Elternzeit beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Wenn die Eltern minderjährig oder in Ausbildung sind und selbst keine Elternzeit beanspruchen, haben sogar berufstätige Großeltern das Recht, Großelternzeit bei ihrem Arbeitgeber zu beantragen. Auch hier gilt: Das Kind muss mit ihnen im gleichen Haushalt leben.

Welche Fristen gelten, wenn Mitarbeiter Elternzeit beantragen?

Wer einen Antrag auf Elternzeit stellt, muss dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Vom Gesetzgeber sind folgende Fristen vorgeschrieben:

  • Für Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit

  • Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Mütter, die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nach der Geburt nehmen wollen, können mit dem Antrag bis maximal eine Woche nach der Geburt warten. Schließlich hängt der genaue Beginn der Elternzeit vom Geburtstermin ab. Es ist möglich, den Antrag vor der Geburt einzureichen und das voraussichtliche Geburtsdatum anzugeben.

Wichtig: Für den Antrag auf Mutterschutz müssen bestimmte Fristen nach dem Mutterschutzgesetz beachtet werden.

Wer prüfen will, welche Fristen für den eigenen Antrag zur Elternzeit gelten, kann ganz bequem den Online-Elternzeit-Rechner nutzen

In welcher Form muss ein Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Der Antrag von Mitarbeiter*innen auf Elternzeit ist nur als handschriftlich unterschriebener Brief rechtsgültig, urteilte das Bundesarbeitsgericht. E-Mail und Fax erfüllen die Anforderungen nicht.

Im Antrag auf Elternzeit müssen Mitarbeiter*innen ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, von wann bis wann sie Elternzeit in den nächsten 24 Monaten nehmen möchten. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nicht ablehnen, da Eltern ein gesetzliches Anrecht auf Elternzeit haben.

Hier finden Sie ein Musterschreiben für einen Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber.

Haben Mitarbeiter Anrecht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Es ist möglich, dass Mitarbeiter*innen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bis zu 30 Wochenarbeitsstunden sind rechtlich erlaubt. Mütter und Väter haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ihnen diesen Wunsch erfüllt.

Eine Ausnahme gilt für kleine Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeiter*innen: Hier besteht dieser Anspruch nicht. Angestellte und Arbeitgeber müssen sich einigen, ob und wie eine Teilzeitregelung möglich ist.

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Wie wirkt sich die Elternzeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Während der Elternzeit reduziert sich der Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Konkret: Gehen Mitarbeiter*innen ein volles Jahr in Elternzeit, verlieren sie ihren gesamten Jahresurlaub. Entfallener Urlaub muss nicht auf die Monate nach der Elternzeit übertragen werden.

Wenn Mitarbeiter*innen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, reduziert sich ihr Urlaubsanspruch wie bei jedem anderen Teilzeit-Angestellten im Unternehmen.

Haben die Mitarbeiter*innen Resturlaub aus der Zeit vor ihrer Elternzeit, können sie diesen im Jahr nach der Elternzeit oder im Folgejahr aufbrauchen. Für den Fall, dass sie während der Elternzeit kündigen, haben Mitarbeiter*innen Anspruch darauf, sich eventuellen Resturlaub auszahlen zu lassen.

Können Arbeitgeber während oder nach der Elternzeit kündigen?

Eltern stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Schutz beginnt bereits mit der Anmeldung der Elternzeit. Teilen Mitarbeiter*innen ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, gilt der Kündigungsschutz während dieser Zeiten – aber nicht dazwischen. Auch wenn nur ein Elternteil in Teilzeit arbeitet, ist dieser während der Dauer der elternzeitbedingte Teilzeitarbeit vor einer Kündigung geschützt.

Kündigungen während der Elternzeit sind nur in Ausnahmefällen rechtmäßig:

  • Bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Elternteils

  • Bei Insolvenz des Unternehmens oder bei teilweiser Stilllegung

  • Bei Betrieben, die ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht weiter bestehen können

In diesen Fällen muss eine Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmen, damit sie rechtskräftig wird. Anders als der Arbeitgeber können Eltern während ihrer Elternzeit das normale Kündigungsrecht jederzeit ausüben, solange sie die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.

Können Mitarbeiter*innen ihre Elternzeit vorzeitig beenden?

Wenn Mütter oder Väter eine geplante Elternzeit vorzeitig beenden wollen, müssen sie die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.

In „Fällen besonderer Härte" kann der Arbeitgeber dem Wunsch, vorzeitig in den Job zurückzukehren, nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen (§16, Abs. 3 BEEG). Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein weiteres Kind geboren wird, ein Elternteil schwer erkrankt oder stirbt oder die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

Haben Mitarbeiter*innen Anspruch auf ihre alte Position nach dem Ende der Elternzeit?

Ob Eltern einen Anspruch darauf haben, nach ihrer Elternzeit in die exakt selbe Position zurückzukehren, hängt von ihrem Arbeitsvertrag ab. In Regelfall besteht ein Anspruch, auf die alte oder eine gleichwertige Stelle zurückzukehren.Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmer*innen unabhängig von der Elternzeit ein Weisungsrecht. Falls es betriebliche Veränderungen gibt, dürfen sie Ort, Inhalt und Zeit der Arbeit der Mitarbeiter*innen verändern. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Mitarbeiter*innen dadurch nicht schlechter gestellt werden. Sie dürfen nicht weniger verdienen und der Wechsel muss zumutbar sein. Stellen Mitarbeiter*innen die Gleichwertigkeit infrage, können sie gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?

Wer Arbeitslosengeld nach der Elternzeit erhalten will, muss – wie alle Arbeitnehmer*innen – verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Im Zuge der Elternzeit gelten keine besonderen Regeln. Entscheidend für den Anspruch ist die Anwartschaftszeit: Das Elternteil muss in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt oder aus anderen Gründen in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein. Hier kann sich die Elternzeit ungünstig auswirken.

Die Elternzeit für ein Kind bis zum dritten Lebensjahr gilt als Anwartschaftszeitraum. Elternzeit für ein Kind zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt dagegen nicht als Anwartschaftszeitraum. Es sei denn, Vater oder Mutter arbeiten in Teilzeit weiter. Wenn Angestellte lange in Elternzeit gehen, kann dies ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld deshalb gefährden.

Angestellte Eltern haben die Möglichkeit, sich in dieser Zeit freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechtzuerhalten. Detaillierte Informationen gibt die Agentur für Arbeit unter dem Stichwort „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

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