Was bedeutet Elterneigenschaft?

Elternzeit: Was Sie darüber wissen müssen

Wenn Angestellte Eltern werden, ist es für den Arbeitgeber mit Glückwünschen allein nicht getan. Neben Mutterschutz und Elternzeit ändern sich nämlich auch die Beitragszahlungen zur sozialen Pflegeversicherung der Betroffenen. 

Key Facts

  • Zum Nachweis der Elterneigenschaft müssen Arbeitnehmer:innen ein Dokument, aus dem die Elternschaft ersichtlich wird, beim Arbeitgeber einreichen.

  • Die Elterneigenschaft bedeutet für Eltern, dass der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung lebenslang entfällt.

  • Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern haben im Regelfall Anspruch auf Entfall des Beitragszuschlags zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Heirat oder zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenze für die Familienversicherung noch unterschreitet und im gleichen Haushalt lebt.

  • Die Elterneigenschaft wirkt sich positiv auf die späteren Rentenbezüge aus und ermöglicht außerdem die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse bis zum Erreichen der festgelegten Altersgrenze.

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Was ist die Elterneigenschaft? 

Bedeutung:

Der Nachweis über die Elterneigenschaft belegt, dass man ein eigenes Kind hat, also Vater oder Mutter ist. Die Elterneigenschaft beginnt mit der Lebendgeburt des Kindes, bleibt lebenslang bestehen – unabhängig von Alter, Sozialversicherungsstatus oder Tod des Kindes – und bringt steuerliche sowie (renten-)versicherungstechnische Vorteile mit sich. Unter anderem entfällt durch die Elterneigenschaft der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Gut zu wissen: Eltern können entweder Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag anerkannt bekommen. Welche Variante lohnenswerter ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Beides gleichzeitig zu beantragen, ist nicht möglich. 

Wer gilt als Elternteil eines Kindes? 

Als Eltern eines Kindes werden all diejenigen anerkannt, die ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Stiefkind oder ein Pflegekind haben. Demnach besitzen grundsätzlich auch Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern die Elterneigenschaft

Ausnahme: Der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung entfällt nur dann, wenn das Stiefkind bei der Heirat oder das Adoptivkind bei der Adoption die Altersgrenze für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat(te) und zu diesem Zeitpunkt im gleichen Haushalt lebt(e). Bei Pflegekindern ist die Elterneigenschaft zudem an die Bedingung geknüpft, dass die Betreuung von Beginn an für eine längere Dauer und nicht nur übergangsweise vorgesehen ist. 

Lesetipp:Wie viel Elterngeld steht Ihren Mitarbeiter:innen zu?

Elterneigenschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung 

Mit Einführung des Beitragszuschlags zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer:innen ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragssatz von 3,4 Prozent, während die Elterneigenschaft zur Folge hat, dass Väter oder Mütter nur 3,05 Prozent zahlen (Stand 09/2022). Auf Grundlage des Nachweises, ein eigenes Kind zu haben, bleiben Eltern ein Leben lang vom Beitragszuschlag befreit. 

Elterneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Durch die Elterneigenschaft ist ein Kind bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze automatisch bei einem gesetzlich versicherten Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert – und zwar beitragsfrei.

Die Altersgrenzen belaufen sich im Regelfall wie folgt:

  • Bis zum 18. Geburtstag sind Kinder beitragsbefreit mitversichert.

  • Kinder, die nicht arbeiten, können bis zum 23. Geburtstag auf Basis der Elterneigenschaft bei Vater oder Mutter mitversichert bleiben.

  • Im Rahmen eines Studiums oder einer (Berufs-)Ausbildung können Kinder bis zum 25. Geburtstag über einen Elternteil versichert bleiben. 

  • Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn die Ausbildung beispielsweise aufgrund eines freiwilligen (Wehr-)Dienstes pausiert wurde.

  • Ausnahme: Ist das Kind durch eine Behinderung zu einer eigenständigen Versorgung nicht in der Lage, existieren keine Altersgrenzen. In diesem Fall bleiben auch bereits erwachsene Kinder dauerhaft familienversichert.

Gut zu wissen: Ist ein Elternteil privat versichert und gleichzeitig der/die Höherverdienende, muss das Kind ebenfalls privat versichert werden.

Elterneigenschaft in der Rente 

Jeder, der die Elterneigenschaft besitzt, kann Kindererziehungszeit oder Kinderberücksichtigungszeit beantragen. Zeiträume, in denen Mütter oder Väter sich der Kindererziehung widmen und in der Folge weder Einkommen beziehen noch Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, finden vor diesem Hintergrund bei der Berechnung des Rentenanspruchs Berücksichtigung.

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Nachweis der Elterneigenschaft

Zur Befreiung vom Beitragszuschlag bei der gesetzlichen Pflegeversicherung sind betroffene Arbeitnehmer:innen dazu verpflichtet, einen Nachweis über die Elterneigenschaft bei der abführenden Stelle – im Regelfall beim Arbeitgeber – einzureichen.

Gut zu wissen: SelbstständigeMitarbeiter:innen, Freelancer:innen oder Crowdworker:innen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, reichen den Nachweis der Elterneigenschaft direkt bei der Pflegekasse ein.

Liegt dem Arbeitgeber kein solcher Nachweis vor, gilt der/die Arbeitnehmer:in weiterhin als kinderlos. Der Beitragszuschuss ist in diesem Fall weiterhin einzubehalten und abzuführen. Erst mit Ablauf des Monats, in dem der Elterneigenschaftsnachweis erbracht worden ist, entfällt der Beitragszuschlag für den/die Arbeitnehmer:in. 

Ausnahme: Nach der Geburt, bei Wechsel in ein neues Angestelltenverhältnis oder zu Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben Arbeitnehmer:innen drei Monate Zeit, binnen derer der Nachweis zu erbringen ist. In diesem Fall gilt der Nachweis ab dem Tag der Einreichung für bis zu drei Monate rückwirkend.

Als Arbeitgeber müssen Sie den Nachweis der Elterneigenschaft griffbereit aufbewahren. Sollte es zu einer Prüfung kommen, ist dieser vorzulegen.

Der Nachweis kann formlos und als Kopie erfolgen. Dabei haben die Arbeitnehmer:innen nach aktuellem Stand (09/2022) die Auswahl zwischen verschiedenen Dokumenten:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde

  • Auszug aus dem Geburtenregister oder Familienbuch

  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde

  • Heiratsurkunde in Verbindung mit Elternschaftsnachweis des Ehepartners/der Ehepartnerin (bei Stiefkindern)

  • Adoptionsurkunde

  • Bestätigung des Pflegekindschaftsverhältnisses durch die verantwortliche Behörde

  • Bescheinigung der steuerlichen Lebensgemeinschaft (Einwohnermeldeamt)

  • Kindergeldbescheinigung der Familienkasse

  • Kontoauszüge, aus denen der regelmäßige Eingang von Kindergeld ersichtlich wird

  • Nachweis über den Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld

  • Nachweis über in Anspruch genommene Elternzeit

Gut zu wissen: Bei neuen Angestellten darf der neue Arbeitgeber den Nachweis über die Elterneigenschaft erneut verlangen – unabhängig davon, ob der Nachweis bereits dem früheren Arbeitgeber oder der Pflegekasse vorliegt.

Häufig gestellte Fragen 

Was versteht man unter Nachweis der Elterneigenschaft? 

Als Nachweis über die Elterneigenschaft ist eine formlose Kopie eines Dokuments einzureichen, das die Elternschaft des/der Betroffenen bestätigt. Und zwar bei der Stelle, die den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung abführt, also bspw. der Arbeitgeber. 

Wer muss eine Elterneigenschaft nachweisen? 

Damit Eltern der Beitragsnachlass bei der sozialen Pflegeversicherung zugesprochen werden kann, müssen sie ihre Elterneigenschaft gegenüber der abführenden Stelle formlos nachweisen.

Wann endet die Elterneigenschaft? 

Die Elterneigenschaft endet nie, sondern wird Eltern ein Leben lang zuerkannt. Demnach profitieren sie auch lebenslang vom Beitragsnachlass bei der sozialen Pflegeversicherung. 

Woher bekomme ich die Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft erlangen Eltern mit der Geburt des Kindes. Auch Eltern eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes können unter bestimmten Voraussetzungen eine Elterneigenschaft zuerkannt bekommen. 

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