14. Dezember 2023

Lohnsteuer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Änderungen 2024

Bezugsgrößen, Sachbezugswerte und Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auch im Jahr 2024 gibt es einige Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten. Damit Sie den Überblick bewahren, haben wir zusammen mit Tobias Engelhardt, Steuerberater und Manager im Bereich HR Services bei GKK PARTNERS in München, in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

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Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen

Mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Höhe des Arbeitsentgelts festgelegt, bis zu der Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Für Arbeitsentgelt, dass über der BBG liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und die Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro brutto monatlich (59.850,00 Euro brutto jährlich) auf 5.175,00 Euro brutto monatlich (62.100,00 Euro brutto jährlich).

Dieser Wert gilt einheitlich für die Rechtskreise West und Ost.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss zwischen den Rechtskreisen West und Ost unterscheiden werden.

Für die BBG West gilt:

In der allgemeinen Rentenversicherung (RV) und in der Arbeitslosenversicherung (AV) steigt die Grenze 2024 von 7.300,00 Euro brutto monatlich (87.600 Euro brutto jährlich) auf 7.550,00 Euro brutto monatlich (90.600,00 Euro brutto jährlich).

Für die BBG Ost gilt:

Hier steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2024 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von 7.100,00 Euro brutto monatlich (85.200,00 Euro brutto jährlich) auf 7.450,00 Euro brutto monatlich (89.400,00 Euro brutto jährlich).

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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – bestimmt, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Im Jahr 2024 steigt diese von 5.550,00 Euro brutto monatlich (66.600,00 Euro brutto jährlich) auf 5.775,00 Euro brutto monatlich (69.300,00 Euro brutto jährlich). Die besondere JAEG steigt von 4.987,50 brutto monatlich (59.850,00 Euro brutto jährlich) auf 5.175,00 Euro brutto monatlich (62.100,00 Euro brutto jährlich).

Exkurs: Was ist die besondere JAEG?

Wenn ein Arbeitnehmer am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die damalige JAEG (40.500,00 Euro brutto jährlich) überschritten hat, gilt für ihn eine niedrigere – “besondere” – JAEG. Wird diese niedrigere Grenze erreicht, kann der betroffene Mitarbeiter in der privaten Versicherung verbleiben.

Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im Jahr 2024 auf 11.604 Euro (Ledige) bzw. 23.208 Euro (Verheiratete).

Zur Abmilderung der kalten Progression werden die übrigen Tarifeckwerte, bis auf den Eckwert zur sog. „Reichensteuer“, erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42% wird im Jahr 2024 ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (ledige) bzw. 133.522 Euro (Verheiratete) erhoben. Der Steuersatz von 45% („Reichensteuer“) wird weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.652 Euro (Verheiratete) erhoben.

Sachbezugswerte

Laut des Entwurfs zur Änderung der SV-Entgeltordnung werden sich die Sachbezugswerte zum 01.01.2024 wie folgt ändern:

Der Monatswert für die Verpflegung soll um 25,00 Euro angehoben werden und beträgt dann 313,00 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind demnach 2,17 Euro für ein Frühstück und 4,13 Euro für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Ferner erhöht sich der Monatswert für eine freie Unterkunft von 265,00 Euro auf 278,00 Euro pro Monat, dies sind 9,27 Euro pro Kalendertag.

Erhöhung des Mindestlohns

Zum 01.01.2024 erhöht sich der Mindestlohn von 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Zusätzlich wird die Verdienstgrenze für den Minijob angehoben. Diese steigt von 520,00 Euro auf 538,00 Euro pro Monat, wodurch sich der Jahreshöchstbetrag auf 6.456,00 Euro erhöht. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Minijobbern durchgängig eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden möglich ist.

Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 dem Wachstumschancengesetz die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem der Vermittlungsausschuss nicht mehr rechtzeitig vor der letzten Bundesratssitzung am 15. Dezember 2023 ein Verhandlungsergebnis erzielt hat, wird das Wachstumschancengesetz nicht mehr in diesem Jahr verabschiedet werden können. Dem Vernehmen nach wollen die Verhandlungsführer der CDU/CSU-Fraktion zunächst die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendigen Anpassung im Bundeshaushalt 2024 abwarten, bis der Vermittlungsausschuss weiter berät.

Ein kleiner Teil des Wachstumschancengesetz wurde vom Finanzausschuss in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verlagert, um die gesetzlichen Regelungen noch im Jahr 2023 beschließen zu können. Dieses Gesetz wurde am 14. Dezember vom Bundestag und am 15. Dezember vom Bundesrat beschlossen. Dies betrifft im Bereich der lohnsteuerlich relevanten Gesetzesänderungen jedoch nur die Verschiebung des Termins zur Einführung der elektronischen Übermittlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung an die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2026.

Der weitaus größere Teil des Wachstumschancengesetzes bleibt damit Gegenstand der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses. Folgende Regelungen sind daher nicht anzuwenden:

  • Anhebung des Höchstbetrags der Anschaffungskosten für reine Elektrofahrzeuge für die Anwendung des geviertelten Bruttolistenpreises von EUR 60.000 auf EUR 70.000 ab dem 1. Januar 2024

  • Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands von EUR 14/28 auf EUR 16/32 ab dem 1. Januar 2024

  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von EUR 110 auf EUR 150 ab dem 1. Januar 2024

  • Wegfall der Freigrenze von EUR 100 für die Pauschalbesteuerung von Gruppenunfallversicherungen ab dem 1. Januar 2024

  • Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2024

  • Wegfall der alternativen Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge ab dem 1. Januar 2025

Hinweis: Der Vermittlungsausschuss berät hierzu am 21. Februar. Das Gesetz kann damit, sofern eine Einigung erzielt wird, in der nächsten Bundesratssitzung am 22. März beschlossen werden.

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Elektronische Übermittlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung an Arbeitgeber

Um bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, wurde bereits im Jahr 2020 beschlossen, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern ab 01.01.2024 erfolgen soll.

Der Termin zur Einführung des elektronischen Verfahrens verschiebt sich nunmehr um zwei Jahre auf den 01.01.2026. Hintergrund ist die Komplexität der technischen Umsetzung des Verfahrens. Insoweit müssen die Beitragsbescheinigungen zur privaten Krankenversicherung weiterhin in Papierform bei den Arbeitnehmern angefordert werden.

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetztes soll es jungen Unternehmen leichter ermöglicht werden im Rahmen von sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Personal zu gewinnen und auch im internationalen Wettbewerb im Rahmen der Personalgewinnung mithalten zu können. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und umfasst folgenden Maßnahmen zu den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen:

Bisher gilt für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen des Arbeitgebers ein Freibetrag lt. § 3 Nr. 39 EStG von jährlich 1.440 Euro. Dieser wird auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben.

Eine Sozialversicherungsfreiheit bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrages besteht ausschließlich, wenn die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht ein Zusätzlichkeitserfordernis vor, so dass bei Gehaltsumwandlungen immer zur Beitragspflicht führt.

Damit steuerfrei übertragene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Übertragung veräußert werden können, wird im § 20 Abs. 4b EStG eine Haltefrist eingeführt. Demnach gehört der steuerfrei belassene Teil der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Überschusses bei den Kapitaleinkünften, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren nach Übertragung veräußert wird. Im Ergebnis wird damit Kapitalertragsteuer auf den bisher steuerfrei belassenen Teil der Beteiligung erhoben.

Ferner werden die Regelungen zur nachgelagerten Besteuerung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen lt. § 19a EStG angepasst. Dies umfasst folgende Maßnahmen:

Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass Gesellschaftsanteile nicht nur von der Gesellschaft als Arbeitgeber, sondern auch von deren (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden können. Ferner wird eine Regelung eingeführt, dass § 19a EStG auch für die Übertragung von Anteilen, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen (sog. vinkulierte Anteile), gilt.

Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Konzernklausel wurde vom Finanzausschuss dagegen wieder gestrichen. Insoweit gilt § 19a EStG nicht für Beteiligungen, die von anderen Unternehmen des gleichen Konzerns gewährt werden.

Nach aktueller Rechtslage findet die Nachversteuerung nach spätestens 12 Jahren statt. Dieser Zeitraum wird auf 15 Jahre angehoben.

Bei Rückerwerb der Anteile aufgrund eines Leaver-Events (Verlassens des Unternehmens) ist nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung für die Besteuerung maßgeblich. Diese Regelung gilt auch für Anteile, die vor dem Jahr 2024 übertragen wurden.

Für die Nachversteuerungstatbestände „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ sowie „Ablauf von 15 Jahren“ findet keine Nachversteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers mehr statt, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung aus. Voraussetzung ist, dass die Erklärung im Rahmen der dem Ereignis folgenden Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt mitgeteilt wird. Das Finanzamt prüft dann die steuerliche Behandlung im Rahmen einer späteren Lohnsteueraußenprüfung und erhebt die Lohnsteuer im Rahmen der Prüfung.

Abschließend werden die Schwellenwerte zur Unternehmensgröße im Rahmen des § 19a EStG wie folgt angehoben:

  • Weniger als 1.000 Arbeitnehmer (bisher weniger als 250 Arbeitnehmer),

  • Jahresumsatz max. 100 Mio. Euro (bisher max. 50 Mio. Euro)

  • Bilanzsumme max. 86 Mio. Euro (bisher max. 43 Mio. Euro)

  • Gründungszeitpunkt max. 20 Jahre vor Anteilsübertragung (bisher max. 12 Jahre)

Die genannten Schwellenwerte dürfen im Jahr der Anteilsübertragung oder einem der sechs vorangegangenen Jahre nicht überschritten werden.

Über den Experten: Tobias Engelhardt

Über den Experten: Tobias Engelhardt

Tobias Engelhardt ist Steuerberater und Manager mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Seit 2020 verstärkt er das HR Services-Team bei GKK PARTNERS in München. Er berät Mandanten bei allen Fragen rund um die Lohnsteuer und Sozialversicherung und unterstützt mit seinem Team und seiner ausgesprochenen Expertise die digitale Prozessoptimierung und Weiterentwicklung von Systemschnittstellen.

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