Weihnachtsgeld bei Kündigung: Anspruch, Rückzahlung, Beispiele

Weihnachtsgeld

Über Weihnachtsgeld freut sich jeder Mitarbeitende, doch wer hat überhaupt Anspruch darauf? Und was passiert mit dieser Sonderzahlung, wenn direkt nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes gekündigt wird? Müssen Mitarbeitende dann das Weihnachtsgeld wieder zurückzahlen? 

Das Thema Weihnachtsgeld ist ein komplexes arbeitsrechtliches Minenfeld für Unternehmen, durch das wir Sie in unserem Artikel sicher leiten. Mit Beispielformulierungen, Fakten zur Stichtagsregelungen, Infos zur Zweckbestimmung des Weihnachtsgeldes und den in der Rechtsprechung gültigen Terminen zur Rückzahlung durch die Mitarbeitenden.

Weitere arbeitsrechtliche Änderungen für 2024 finden Sie hier.

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist für Mitarbeitende ein attraktives finanzielles Zubrot. Im Jahr 2021 erhielten 52 Prozent aller befragten Arbeitnehmer:innen (siehe Grafik) Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Auffällig ist dabei der hohe Anteil der nach Tarif entlohnten Beschäftigten (77 Prozent), bei Beschäftigten ohne Tarifvertrag kamen nur etwas mehr als 40 Prozent in den Genuss von Weihnachtsgeld.

Umfrage zum Erhalt von Weihnachtsgeld

Einen gesetzlichen Anspruchauf Weihnachtsgeld gibt es in Deutschland nicht. Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung (auch Sondervergütung oder Gratifikation genannt) des Arbeitsgebers. Meist wird diese mit dem Novembergehalt zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt.

Rechtliche Grundlagen für den Anspruch auf Weihnachtsgeld

Ob Weihnachtsgeld gezahlt wird oder nicht, ist entweder

  • im Tarifvertrag,

  • im individuellen Arbeitsvertrag oder

  • über eine Betriebsvereinbarung geregelt

Auch durch die sogenannte Betriebliche Übung kann für Mitarbeitende ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehen. Was heißt das? Zahlt ein Arbeitgeber dreimal in Folge ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld aus, so muss er es auch in den kommenden Jahren tun.

Viele Unternehmen schieben dem aber einen Riegel vor, indem sie jedem Mitarbeitenden im Rahmen der Auszahlung gegenüber schriftlich erklären, dass die geleistete Sonderzahlung einmalig ist und sich daraus eben kein Anspruch für die Zukunft ergibt (Freiwilligkeitsvorbehalt). Die andere Option des Arbeitgebers, den Anspruch auf Weihnachtsgeld zu widerrufen, ist der Widerrufsvorbehalt, der allerdings nur selten zulässig ist, weil in der Formulierung immer auch die konkreten Gründe für den Widerruf angegeben werden müssen.

Was in der Regel unwirksam ist: Eine Kombination aus Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt.

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Stichtagsregelung: Wann entfällt der Anspruch auf Weihnachtsgeld?

In der Regel zahlen Unternehmen das Weihnachtsgeld unter einer Bedingung aus: Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem muss bis zu einem bestimmten Stichtag bestehen und es darf keine Kündigung ausgesprochen worden sein. Diese Regelung nennt man Stichtagsregelung.

Was heißt das? Endet das Arbeitsverhältnis vor dem benannten Stichtag (etwa durch Kündigung von einer der beiden Seiten), so entfällt der Anspruch des Mitarbeitenden auf Weihnachtsgeld. Ob diese Stichtagsregelung allerdings gültig ist, hängt immer davon ab, mit welchem Zweck der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auszahlt.

Der Arbeitgeber entscheidet, zu welchem Zweck er Weihnachtsgeld auszahlt (Zweckbestimmung):

  • als zusätzlichen Lohn (Entgeltcharakter)

  • zur Honorierung der Betriebstreue (Belohnungscharakter)

  • eine Mischform aus beiden Zwecken (Entgelt- und Belohnungscharakter)

Zurück zur Stichtagsregelung: Die ist dann wirksam, wenn mit dem Weihnachtsgeld nur die Betriebstreue eines Mitarbeitenden belohnt werden soll. Der Mitarbeitende hat dann keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Egal, welche Seite die Kündigung ausgesprochen hat. (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 10 AZR 667/10)

Eine Stichtagsregelung ist nicht wirksam, wenn mit dem Weihnachtsgeld sowohl Betriebstreue als auch die erbrachte Arbeit zusätzlich honoriert werden sollen. Der Mitarbeitende hat – durch seine geleistete Arbeit – einen Anspruch zumindest auf das anteilige Weihnachtsgeld. (BAG, Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848/12)

Weihnachtsgeld bei Kündigung: Regelungen und Ansprüche

Erlischt mit einer Kündigung der Anspruch auf Weihnachtsgeld? Das hängt davon ab, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Zahlung von Weihnachtsgeld verknüpft hat.

Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine Zahlung mit Entgeltcharakter, mit der die vom Mitarbeitenden im abgelaufenen Jahr erbrachten Leistungen extra vergütet werden sollen, hat der Mitarbeitende einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Die Höhe der anteiligen Zahlung hängt vom Datum des Ausscheidens aus dem Unternehmen ab (siehe Abschnitt 4 unseres Beitrags). 

Auch bei der o.g. Zahlung als Mischform, bei der sowohl die Leistung als auch die Betriebstreue honoriert werden sollen, hat der Mitarbeitende einen Anspruch auf anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes.

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Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung – mit Beispielen

Auch bei der Beantwortung dieser Frage müssen die sachlichen Voraussetzungen - wie der Zweck der Weihnachtsgeldzahlung – berücksichtigt werden.

Um Mitarbeitende länger an das Unternehmen zu binden, nehmen Arbeitgeber gerne die weiter oben erläuterte Stichtagsklausel in den Arbeitsvertrag auf. Diese soll garantieren, dass der Mitarbeitende das Weihnachtsgeld behalten darf, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt ist oder sich noch im Unternehmen befindet. Hat der Mitarbeitende aber bis zu diesem Stichtag gekündigt bzw. wurde er gekündigt, entfällt sein Anspruch auf das bereits ausgezahlte Weihnachtsgeld. Er muss dieses zurückzahlen. 

Aber: Diese Klausel ist rechtlich hinfällig, wenn die Weihnachtsgeldzahlung Entgeltcharakter hat. Die Rückzahlung entfällt in diesem Fall!

Aber: Hat die Weihnachtsgeldzahlung Belohnungscharakter, sieht die Sache anders aus. Ob eine Mitarbeitende dann das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, hängt

a)     von der Höhe des gezahlten Weihnachtsgeldes und

b)    vom Stichtag selbst ab

Zum Zurückzahlen von Weihnachtsgeld hat das Bundesarbeitsgericht klare Werte und Vorgaben terminiert (BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, Az. 10 AZR 390/02). 

  • Beträgt das Weihnachtsgeld weniger als 100 Euro, gibt es keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

  • Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als 100 Euro, aber weniger als das übliche Monatsgehalt, ist eine Bindung zur Rückzahlung per Stichtag bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

  • Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als ein übliches Monatsgehalt ist als spätester Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung der 30. Juni des Folgejahres möglich.

  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist es laut BAG grundsätzlich möglich, eine Rückzahlungsvereinbarung zuzulassen.

Bei der Rückzahlung von Weihnachtsgeld muss HR also auf die exakte Formulierung achten, die entweder im Tarifvertrag, der zutreffenden Betriebsvereinbarung oder auch im individuellen Arbeitsvertrag verwendet wird. Der Zweck muss hierfür eindeutig herausgearbeitet werden.

Formulierungsbeispiel Entgeltcharakter

„Die Mitarbeitende erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 50 Prozent eines Monatsgehalts (Brutto). Dieses ist mit der Gehaltsabrechnung für November auszuzahlen.“

Formulierungsbeispiel Belohnungscharakter

„Das Weihnachtsgeld verfolgt folgenden Zweck: Die Belohnung der bisher gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreuer der Mitarbeitenden.“ 

Formulierungsbeispiel Mischform

„Das Weihnachtsgeld verfolgt folgende Zwecke: 1. Die Belohnung der bisher gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreuer der Mitarbeitenden. 2. Die zusätzliche Belohnung der geleisteten Arbeit als solcher.“

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