Mindestlohn 2026 Deutschland: Infos, Tipps, Minijob-Grenze

Mindestlohn 2026 in Deutschland

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde erneut angepasst: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht einem Plus von 8,42 Prozent gegenüber dem Vorjahr und ist die größte reguläre Anpassung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015. Für Lohnverantwortliche in Unternehmen bedeutet das konkrete Anpassungen – von der Lohnabrechnung über Minijob-Regelungen bis hin zur Dokumentationspflicht.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen vollständigen Überblick: aktuelle Höhe, Entwicklung, Berechnungsbeispiele, Branchenmindestlöhne, gesetzliche Pflichten und einen Ausblick auf 2027.

Das Wichtigste zum Mindestlohn 2026 auf einen Blick

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde

  • Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde

  • Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat

  • Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten dokumentieren und die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhalten. 

  • Verstöße gegen den Mindestlohn können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. 

  • In einigen Branchen gelten höhere tarifliche Branchenmindestlöhne.

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Wie hoch ist der Mindestlohn in 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn 2026 liegt bei 13,90 Euro brutto pro Stunde – 78 Cent mehr als 2025 (12,82 Euro). Die Anhebung basiert auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, der vom Bundeskabinett per Fünfter Mindestlohnanpassungsverordnung im Oktober 2025 in Kraft gesetzt wurde.

Gültig seit

Mindestlohn

1. Januar 2026

13,90 Euro brutto/Stunde (aktuell gültig)

1. Januar 2027

14,60 Euro brutto/Stunde (bereits beschlossen)

Hintergrund: Die Mindestlohnkommission – besetzt mit je drei stimmberechtigten Vertreter:innen von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Wissenschaftsmitgliedern – legt alle zwei Jahre die Lohnuntergrenze fest. Erstmals orientierte sich die Kommission ausdrücklich am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns aller Vollzeitbeschäftigten – ein zentraler Maßstab der EU-Mindestlohnrichtlinie.

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell erklärte zur Erhöhung: „Rund 6,6 Millionen Beschäftigte, die zum Mindestlohn arbeiten, haben damit ab Januar rund 8,4 Prozent mehr im Geldbeutel. Für viele von ihnen ist das eine der größten Lohnerhöhungen der letzten Jahre." (Quelle: DGB, Januar 2026)

Das sind die wichtigsten Arbeitsgesetze in Deutschland.

Mindestlohn-Entwicklung: Tabelle von 2015 bis 2027

Jahr

Mindestlohn (brutto/Std.)

Veränderung zum Vorjahr

2015

8,50 €

– (Einführung)

2017

8,84 €

+4,0 %

2019

9,19 €

+4,0 %

2020

9,35 €

+1,7 %

2021

9,50 € / 9,60 €

+1,6 % / +1,1 %

2022

9,82 € → 10,45 € → 12,00 €

+2,3 % → +28,7 % (Sondererhöhung)

2024

12,41 €

+3,4 %

2025

12,82 €

+3,3 %

2026

13,90 € ✓

+8,4 %

2027

14,60 € (beschlossen)

+5,0 %

Hinweis: Der sprunghafte Anstieg 2022 war eine einmalige politisch veranlasste Sondererhöhung auf 12 Euro, die außerhalb des regulären Turnus der Mindestlohnkommission erfolgte. Alle anderen Anpassungen basieren auf den regulären Zweijahresempfehlungen der Kommission.

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Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG, § 1) geregelt und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland – unabhängig von Nationalität, Branche oder Betriebsgröße. Auch ausländische Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland tätig sind, haben Anspruch auf den deutschen Mindestlohn.

Anspruch haben:

  • Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte

  • Minijobber:innen

  • Praktikant:innen (mit Einschränkungen, siehe unten)

  • Heimarbeiter:innen und bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen

Ausnahmen (§ 22 MiLoG) bestehen für:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Auszubildende (für diese gilt das Berufsbildungsgesetz mit eigenen Mindestvergütungen)

  • Selbstständige

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung

  • Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung

  • Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten (Orientierungspraktika)

  • Ehrenamtlich Tätige

Wichtig: Der Mindestlohn kann nicht nur in Form eines Zeitlohns umgesetzt werden, sondern gilt auch für Arbeitnehmer:innen, die nach Stückzahl vergütet werden.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Paragraf 1 des Mindestlohngesetzes besagt, dass sämtliche Arbeitnehmer:innen und Praktikant:innen Anspruch auf Mindestlohn haben. Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind laut § 22 MiLoG:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • ehrenamtliche Mitarbeiter:innen

  • Auszubildende

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Wiedereingliederung 

  • Selbstständige

  • Praktikant:innen, die ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von unter drei Monaten oder ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Berufs-, Hochschulausbildung oder als Schüler:innen absolvieren

Wichtig für Lohnverantwortliche: Der Mindestlohn gilt nicht nur für den Zeitlohn, sondern auch für Akkord-, Stück- und Provisionslöhne. Maßgeblich ist immer, ob die tatsächliche Stundenvergütung mindestens 13,90 Euro beträgt.

Lesetipp: Gehaltskürzung – das sollten Sie wissen!

Mindestlohn bei Minijobs: Verdienstgrenze 2026

Mit der Mindestlohnerhöhung steigt automatisch auch die Minijob-Verdienstgrenze – sie ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Ab dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro pro Monat (2025: 556 Euro).

Daraus ergibt sich folgende maximale Stundenzahl für Minijobber:innen:

Parameter

2025

2026

Mindestlohn/Stunde

12,82 €

13,90 €

Verdienstgrenze/Monat

556 €

603 €

Max. Stunden/Monat

ca. 43,4 Std.

ca. 43,4 Std.

Max. Stunden/Woche

ca. 10 Std.

ca. 10 Std.

Formel: Monatliche Verdienstgrenze ÷ Stundenlohn = max. Arbeitsstunden

Beispiel 2026: 603 € ÷ 13,90 € ≈ 43,4 Stunden pro Monat (≈ 10 Stunden/Woche)

Midijob-Grenze 2026: Wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich verdient, gilt als Midijobber:in und zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Rentenansprüche werden dabei auf Basis des vollen Verdienstes berechnet. Die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge wirken sich dabei in der Regel nicht nachteilig auf die Rentenansprüche aus.

In vielen Fällen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Minijobber:innen zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen Dokumentationspflichten können eigenständig mit Bußgeldern belegt werden.

Branchenmindestlöhne 2026 im Überblick

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten in einer Reihe von Branchen tarifvertraglich vereinbarte und allgemeinverbindlich erklärte Branchenmindestlöhne – sie liegen in vielen Fällen über dem gesetzlichen Minimum. Sie gelten für alle Unternehmen der Branche, sofern die Tarifverträge als allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Für viele Betriebe in den neuen Bundesländern führt die Angleichung zu steigenden Lohnkosten und entsprechendem Anpassungsbedarf in der Kalkulation.

Branche

Mindestlohn pro Stunde (2026)

Gültig seit

Bau (Gerüstbauer)

14,35 € (Branchenmindestlohn)

1. Januar 2026

Bau (Lohngruppe 1, ungelernt)

15,86 € (ab April 2026)

1. April 2026

Dachdecker (ungelernt)

14,96 €

1. Januar 2026

Elektrohandwerk

14,93 € (ungelernt)

1. Januar 2026

Gebäudereinigung (Innen)

15,00 €

1. Januar 2026

Gebäudereinigung (Glas/Fassade)

18,40 €

1. Januar 2026

Pflege (ungelernt)

ca. 16,10 €

2026

Pflege (Fachkräfte)

ca. 20,50 €

2026

Fleischwirtschaft

13,90 € (= gesetzl. Mindestlohn)

1. Januar 2026

Quellen: BMAS Branchenmindestlohnverordnungen, DGB Mindestlohndatenbank, IG Bau (Stand: Mai 2026)

Immer im Blick: Wer arbeitet wie viel? 

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Mindestlohn berechnen: Formeln und Beispiele

Die Grundformel lautet:

Monatsgehalt = Stundenlohn × Arbeitsstunden pro Monat

Als Richtwert für Vollzeit gilt: 40 Stunden/Woche × 4,333 Wochen = ca. 173 Stunden/Monat

Beschäftigung

Std./Monat

Brutto/Monat (13,90 €)

Brutto/Jahr

Vollzeit (40 Std./Woche)

173 Std.

2.404,70 €

28.856,40 €

Teilzeit (30 Std./Woche)

130 Std.

1.807,00 €

21.684,00 €

Teilzeit (20 Std./Woche)

86,5 Std.

1.202,35 €

14.428,20 €

Minijob (10 Std./Woche)

43,4 Std.

ca. 603,00 €

Brutto ≠ Netto: Der Mindestlohn bezieht sich immer auf den Bruttolohn. Bei einem Vollzeit-Monatsgehalt von 2.404,70 Euro brutto verbleiben in Steuerklasse I nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen häufig etwa zwischen 1.600 bis 1.700 Euro netto. Die genaue Höhe hängt von Steuerklasse, Krankenversicherungsstatus, Kirchensteuer und weiteren Faktoren ab.

Was ändert sich 2027?

Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 steigt das Mindest-Bruttogehalt bei Vollzeit auf 2.525,80 Euro pro Monat bzw. 30.309,60 Euro pro Jahr. Gegenüber 2025 entspricht das einem Plus von rund 310 Euro brutto pro Monat beziehungsweise etwa 3.700 Euro brutto pro Jahr.

Mindestlohngesetz (MiLoG): Pflichten für Arbeitgeber

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber nicht nur zur Zahlung des Mindestlohns, sondern auch zu einer sorgfältigen Dokumentation. Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet werden

  • Aufzeichnung spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag

  • Aufbewahrungspflicht: mindestens 2 Jahre

  • Gilt insbesondere für Minijobber:innen sowie Beschäftigte in bestimmten Risikobranchen (Bau, Gastronomie, Logistik, Gebäudereinigung u. a.)

Ab 2027 ist die Führung elektronischer Entgeltunterlagen Pflicht. Dieser Leitfaden zeigt, was sich ändert und wie Unternehmen sich vorbereiten müssen.

Bußgelder bei Verstößen:

  • Bis zu 500.000 Euro bei Nichtzahlung des Mindestlohns

  • Bis zu 30.000 Euro bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht

  • Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen

  • Haftung auch in Subunternehmerketten: Auftraggeber können bei Mindestlohnverstößen ihrer Subunternehmer mit in die Haftung genommen werden (§ 13 MiLoG)

Praxishinweis: Seit Einführung des Mindestlohns hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ihre Kontrolltätigkeit kontinuierlich ausgebaut. Besonders im Baugewerbe, in der Gastronomie und im Transportwesen gehören regelmäßige Prüfungen durch die FKS zum Arbeitsalltag vieler Betriebe. Eine lückenlose digitale Zeiterfassung erleichtert die rechtskonforme Umsetzung der Dokumentationspflichten.

Mindestlohn im EU-Vergleich 2026

Deutschland zählt zu den Spitzenreitern innerhalb der EU: Laut Statistischem Bundesamt auf Basis von Eurostat-Daten belegt Deutschland 2026 den dritten Platz bei den nominalen Stundenmindestlöhnen – hinter Luxemburg und Irland. (Die Stundenwerte basieren teilweise auf Umrechnungen nationaler Monatslöhne.)

Land

Mindestlohn (2026, ca./Std.)

Monatlicher Mindestlohn

Luxemburg

15,63 €

2.704 €

Irland

ca. 13,80 €

2.391 €

Deutschland

13,90 €

2.343 €

Niederlande

ca. 13,25 €

2.295 €

Belgien

ca. 12,19 €

2.112 €

Frankreich

ca. 10,52 €

1.823 €

Polen

ca. 7,45 €

ca. 1.139 €

Bulgarien

ca. 3,74 €

620 €

Quellen: Statistisches Bundesamt / Eurostat (Stand: 1. Halbjahr 2026). Stundenwerte teilweise hochgerechnet.

Hinweis: In fünf EU-Mitgliedstaaten gibt es keinen nationalen Mindestlohn (Dänemark, Italien, Österreich, Finnland, Schweden) – dort wird die Vergütung über starke Tarifverträge geregelt. Nominale Eurobeträge spiegeln außerdem unterschiedliche Kaufkraft und Lebenshaltungskosten wider. „Unter Berücksichtigung der Kaufkraft zählt Deutschland auch im europäischen Vergleich zu den Ländern mit besonders hohem Mindestlohnniveau.“

EU-Mindestlohnrichtlinie: Die EU-Richtlinie von 2022 empfiehlt, dass nationale Mindestlöhne mindestens 60 Prozent des Bruttomedianverdienstes aller Vollzeitbeschäftigten erreichen sollen. Laut WSI-Wissenschaftler Malte Lübker bewegt sich der Mindestlohn von 14,60 Euro ab 2027 nahe am europäischen Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns. (Quelle: ver.di, Juni 2025)

Ausblick: Mindestlohn 2027 und die 15-Euro-Debatte

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn planmäßig auf 14,60 Euro – das ist bereits beschlossen und gesetzlich verankert. Für Lohnverantwortliche bedeutet das: Die nächste Anpassungsrunde für Lohnabrechnungen, Minijob-Grenzen und Gehaltsstrukturen ist bereits terminiert.

Parallel läuft eine politische Debatte über 15 Euro. Der CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag von April 2025 enthält die Formulierung, dass ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 "erreichbar" sei – die tatsächliche Entscheidungskompetenz liegt jedoch bei der unabhängigen Mindestlohnkommission. Die nächste reguläre Empfehlung ist für 2027 fällig und würde ab 2028 greifen.

Was Arbeitgeber jetzt planen sollten:

  • Lohnstruktur und bestehende Gehälter auf Konformität mit 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 prüfen

  • Minijob-Stundenmodelle rechtzeitig anpassen (neue Grenze voraussichtlich rund 633 Euro/Monat ab 2027)

  • Auswirkungen auf Mitarbeiter:innen prüfen, die knapp über dem Mindestlohn liegen (Lohnabstandsgebot)

  • Zeiterfassungssysteme aktuell und rechtskonform halten

FAQ

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 in Deutschland?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Er gilt bundesweit einheitlich als verbindliche Lohnuntergrenze für nahezu alle Arbeitnehmer:innen und bildet die Berechnungsbasis für Minijob-Grenzen, Teilzeitgehälter und Jahresbrutto.

Wann steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro?

Die nächste Erhöhung ist bereits beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, der per Kabinettsbeschluss umgesetzt wurde.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?

Ja, der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobs. Arbeitgeber müssen also auch geringfügig Beschäftigten mindestens 13,90 Euro pro Stunde zahlen. Gleichzeitig ist die monatliche Verdienstgrenze (2026: 603 Euro) einzuhalten – woraus sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat ergibt.

Wie berechne ich den Mindestlohn pro Monat?

Formel: Stundenlohn × monatliche Arbeitszeit = Bruttomonatsgehalt. Beispiel Vollzeit: 13,90 € × 173 Stunden = 2.404,70 Euro brutto/Monat. Bei Teilzeit oder Minijob multiplizieren Sie entsprechend mit der tatsächlichen Stundenzahl.

Wer hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn?

Ausgenommen sind Auszubildende, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Selbstständige, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg sowie Personen in Pflichtpraktika oder freiwilligen Praktika unter drei Monaten. Für alle anderen gilt der Mindestlohn verpflichtend – auch bei Stück- oder Provisionslohn.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Auftraggeber können bei Verstößen ihrer Subunternehmer über § 13 MiLoG mitgehaftet werden. So führt die FKS des Zolls regelmäßig auch unangekündigte Kontrollen durch.

Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?

Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro und einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden/Woche). Eine korrekte Zeiterfassung ist in der Praxis erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben nachweisen zu können.

Gibt es neben dem gesetzlichen auch Branchenmindestlöhne?

Ja. In einer Reihe von Branchen – darunter Bau, Pflege, Gebäudereinigung und Elektrohandwerk – gelten tarifvertraglich vereinbarte und allgemeinverbindlich erklärte Branchenmindestlöhne, die teilweise deutlich über 13,90 Euro liegen. Diese gelten für alle Betriebe der Branche, auch ohne Tarifbindung.

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