Lohnnebenkosten: Als Arbeitgeber berechnen inkl. Beispiele

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Was kostet es mich, wenn ich jemanden einstelle? Um die Frage zu beantworten, kommen Sie um ein Thema nicht herum: die Lohnnebenkosten. Sie sind neben Löhnen und Gehältern die größten Kostenblöcke für Ihr Personal.

Für die Personalplanung und die Lohnabrechnung (engl.: Payroll) müssen Sie deren genaue Zusammensetzung und Höhe kennen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Lohnzusatzkosten sind, wie hoch sie sind und wie Sie Lohnkosten berechnen.

Definition: Was sind Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten sind Kosten, die Arbeitgebern neben dem Lohn oder Gehalt eines Mitarbeitenden entstehen. Lohnzusatzkosten umfassen primär Abgaben zu den Sozialversicherungen, wie z. B. Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Diese Abgaben werden nicht an Mitarbeitende ausgezahlt, sondern direkt vom Arbeitgeber an die Träger der Versicherungen abgeführt, inklusive Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Der Ausdruck Lohnnebenkosten umfasst die Personalnebenkosten, die für alle Entgeltarten – Löhne wie auch Gehälter – gleich sind. Zur zuverlässigen Berechnung der Lohnnebenkosten verwenden viele Unternehmen Lohnabrechnungsprogramme.

Warum ist die Berechnung der Lohnkosten für Arbeitgeber wichtig?

Was kostet ein Mitarbeiter? Bevor Sie neues Personal einstellen, wollen Sie sicher wissen, wie viel Arbeitnehmer kosten. Um diese Frage zu beantworten, kommen Sie um das Thema Lohnzusatzkosten nicht herum. Sie sind neben Löhnen und Gehältern die größten Kostenblöcke, die Ihnen durch die Beschäftigung von Personal entstehen.

Für die Personalplanung und die Berechnung der Lohnabrechnung – auch Payroll – genannt, müssen Sie die genaue Zusammensetzung und Höhe der Lohnzusatzkosten kennen. Was gehört alles zu den Lohnnebenkosten? Wie werden sie berechnet und wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung? Mit einer zuverlässigen Payroll-Software erhalten Sie all diese Informationen schon mit wenigen Klicks.

Was gehört alles zu den Lohnnebenkosten?

Wie erwähnt, machen die Sozialversicherungsbeiträge den wesentlichen Teil der Lohnzusatzkosten aus. Diese bestehen aus den Beiträgen zu:

  • Rentenversicherung

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

Die Beitragssätze zu diesen Versicherungen sind gesetzlich festgelegt. Danach werden die Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung berechnet. Wie hoch sie sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt dieses Artikels. Krankenkassen können allerdings einen individuellen Zusatzbeitrag verlangen.

Für die Unfallversicherung der Beschäftigten zahlen Arbeitgeber Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Die Höhe der Beiträge hängt von der Gefahrenklasse der jeweiligen Berufe ab – je höher das Unfallrisiko, desto höher die Beiträge.

Zuletzt zahlen Arbeitgeber drei verschiedene Umlagebeiträge für Ihre Arbeitnehmenden:

Umlage 1 (U1): Wenn Mitarbeitende erkranken, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Entgeltfortzahlung aus den Umlagebeiträgen. Die Beiträge unterscheiden sich je nach Krankenkasse. Die meisten Kassen bieten mehrere Tarife an: Arbeitgeber können wählen, wie viel des Bruttoentgelts die Kassen übernehmen sollen: meist zwischen 40 Prozent und 80 Prozent.

Für Unternehmen mit regelmäßig weniger als 30 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Mitarbeitenden ist die Teilnahme am Umlageverfahren U1 Pflicht; für größere Unternehmen ist sie dagegen nicht möglich.

Umlage 2 (U2): Aus diesen Umlagebeiträgen zahlen die Krankenkassen alle Bezüge für Mitarbeiterinnen während des sogenannten Mutterschutzes. Die Beiträge unterscheiden sich je nach Krankenkasse. Die Teilnahme ist für alle Arbeitgeber Pflicht.

Umlage 3 (U3): Wenn wegen einer Insolvenz Arbeitnehmende nicht bezahlt werden können, zahlt die Arbeitsagentur aus der Umlage 3 die Löhne und Gehälter für bis zu drei Monate. (Für Minijobber ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.) Die Teilnahme ist für alle Arbeitgeber Pflicht.

Weitere Kosten neben den Lohnzusatzkosten

Zusätzlich zu Gehältern und Löhnen und Sozialabgaben haben Arbeitgeber weitere Kosten, wenn sie Mitarbeitende beschäftigen: etwa Kosten für Aus- und Weiterbildung, für die Einrichtung des Arbeitsplatzes und so weiter. Da sie nicht direkt an die Arbeitsentgelte geknüpft sind, werden sie allerdings nicht als Lohnnebenkosten bezeichnet, sondern eher als Personalnebenkosten. Welche Kosten darunter fallen, erklären wir Ihnen ausführlich in unserem Artikel zu den Personalnebenkosten.

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Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber?

Pauschal können Sie in der Personalkostenplanung derzeit davon ausgehen, dass die Personalnebenkosten 22 Prozent des Bruttogehalts an zusätzlichen Kosten pro voll sozialversicherungspflichtigem Angestellten haben. Arbeitnehmer kosten somit deutlich mehr als auf den ersten Blick ersichtlich.

Doch was kostet ein Mitarbeiter denn nun insgesamt? Wie lassen sich das sogenannte Arbeitgeberbrutto und die Lohnabzüge in Prozent berechnen? Dazu sollten HR Manager, die mit der Lohnabrechnung oder der Personalplanung zu tun haben, die aktuellen Beitragssätze kennen.

Die Abgaben werden prozentual vom Bruttogehalt berechnet. Die meisten Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende jeweils zur Hälfte; einige Abgaben trägt allein der Arbeitgeber.

Die folgende Lohnnebenkostentabelle führt die einzelnen Arten der Lohnnebenkosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf:

Lohnnebenkostentabelle: Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung 2026

Art der Nebenkosten

Höhe der Angabe (anteilig vom Bruttolohn)

Anteil Arbeitgeber

Anteil Arbeitnehmende

Krankenversicherung

14,6 %

7,3 %

7,3 %

Krankenversicherung, kassen-individueller Zusatzbeitrag

ca. 2,6 % (Durchschnitt)

ca. 1,3 % (Durchschnitt)

ca. 1,3 % (Durchschnitt)

Pflegeversicherung

3,60 % + 0,60 % Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

1,70 % (Sachsen: 2,20 %)

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

1,3 %

1,3 %

Rentenversicherung

18,6 %

9,3 %

9,3 %

Umlage 1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

Ca. 1 bis 4 % (je nach Krankenkasse)

ca. 1 bis 4 %

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Umlage 2 (Mutterschaft)

Ca. 0,2 bis 1 % (je nach Krankenkasse)

ca. 0,2 bis 1 % (je nach Krankenkasse)

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Umlage 3 (Insolvenzgeld)

0,06 %

0,06%

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Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften

ca. 1,2 % (Durchschnitt)

ca. 1,2 % (Durchschnitt)

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Bei wie viel Prozent liegen die Personalnebenkosten

Wie hoch die Lohnnebenkosten genau sind, hängt von den einzelnen Beitragssätzen ab. Diese können sich jährlich ändern, abhängig von der finanziellen Lage der jeweiligen Sozialversicherungen.

Da die Abgaben prozentual vom Bruttoentgelt berechnet werden, steigen die Abgaben bei höheren Gehältern oder Löhnen – allerdings nicht unbegrenzt. Es gelten sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen, die seit 2025 bundesweit gelten:

Art der Versicherung

Beitragsbemessungsgrenze im Monat

Beitragsbemessungsgrenze im Jahr

Renten- und Arbeitslosenversicherung

8.450 Euro

101.400 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

6.450 Euro

77.400 Euro

Das bedeutet: Nur auf das Arbeitsentgelt wird bis zu dieser Grenze Abgaben erhoben. Verdienen Mitarbeitende in einem Jahr mehr, ist der über der Grenze liegende Betrag abgabenfrei.

Bei geringfügig Beschäftigten

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber, 603-Euro-Jobber) zahlen nur 3,6 Prozent Rentenbeitrag. Der Arbeitgeber kommt für die restlichen Beiträge zu den Sozialversicherungen auf. Die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber sind dadurch nicht geringer, sondern eher höher als bei regulär sozialversicherungspflichtigen Jobs.

Minijobs sind also kein geeignetes Mittel, um Lohnnebenkosten zu sparen. Die Vorteile liegen hier aufseiten der Arbeitnehmenden: Sie haben bei geringem Einkommen weniger Abzüge durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber müssen folgende Abgaben leisten:

Art der Nebenkosten

Höhe der Angabe für den Arbeitgeber (anteilig vom Bruttolohn)

Krankenversicherung

7,3 %

Pflegeversicherung

1,525 % (in Sachen: 1,0255 %)

Arbeitslosenversicherung

1,30 %

Rentenversicherung

9,3 %

Bei Werkstudierenden

Auf das Gehalt von Werkstudierenden sind nur Abgaben für die Rentenversicherung fällig: nämlich 18,6 Prozent, also jeweils 9,35 Prozent für Arbeitgeber und Werkstudierende.

Diese Regelung gilt nur für ordentlich immatrikulierte Studierende, die nicht mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich arbeiten. In den Semesterferien darf die Arbeitszeit länger sein. Die Studierenden dürfen dann allerdings innerhalb der vorherigen 12 Monate nicht mehr als 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet haben.

Werden diese Grenzen überschritten, wird der Werkstudentenjob automatisch in eine reguläre Beschäftigung umgewandelt und die kompletten Abgaben werden erhoben.

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Bei Praktikant:innen

Die Höhe der Lohnnebenkosten bei Praktikumsentgelten hängt von der Art des Praktikums ab:

Schülerpraktika

Schülerpraktika sind versicherungsfrei (auch wenn Arbeitgeber ein Taschengeld zahlt).

Vorgeschriebene Zwischenpraktika im Rahmen eines Studiums oder einer anderen Berufsausbildung

Solche Zwischenpraktika sind grundsätzlich versicherungsfrei.

Vorgeschriebene Praktika vor oder nach einem Studium oder einer Ausbildung sind versicherungspflichtig (Vor- und Nach-Praktika)

Bei dieser Art Praktikum gibt es drei verschiedene Regelungen:

Unbezahltes Praktikum:

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Seit 2025 gelten einheitliche Pauschalsätze:

  • Arbeitslosenversicherung: 0,77 Euro

  • Rentenversicherung: 6,22 Euro.

Monatliches Entgelt beträgt weniger als 325 Euro pro Monat:

Der Arbeitgeber trägt die kompletten Beiträge zu den Sozialversicherungen in voller Höhe.

Monatliches Entgelt beträgt mehr als 325 Euro pro Monat:

Es gelten die regulären Sätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.

Sonstige freiwillige Praktika

Bei nicht vorgeschriebenen Praktika gelten die regulären Abgabesätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.

Wie berechnen Arbeitgeber die Lohnnebenkosten?

Anhand der oben genannten Abgabesätze können Sie die Lohnnebenkosten für eine Stelle berechnen. Für die Berechnung der Lohnabrechnung mit Lohnzusatzkosten benötigen Sie außerdem folgende Angaben:

  • Bruttoentgelt des Arbeitnehmenden

  • Art der Beschäftigung (regulär, Minijob, Werkstudierende und so weiter)

  • Bundesland (bei unterschiedlichen Sätzen in den Bundesländern)

  • Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Beschäftigten

  • Höhe der Umlagebeiträge der Krankenkasse des Beschäftigten

  • Höhe des Beitrags zur Unfallversicherung für die jeweilige Tätigkeit (Gefahrenklasse)

Um das Nettogehalt für den Arbeitnehmenden zu berechnen, benötigen Sie außerdem folgende Angaben:

  • Steuerklasse

  • Religionszugehörigkeit (zur Berechnung evtl. Kirchensteuer)

  • Eventuelle Angaben zu Kinderfreibeträgen oder anderen Steuerfreibeträgen

Lohnnebenkosten berechnen Sie einfach und zuverlässig mithilfe eines Online-Rechners wie zum Beispiel Nettolohn.de.

Für Ihre Personalplanung und Lohnabrechnung sollten Sie eine Personalsoftware verwenden: Sie geben dort alle erforderlichen Daten ein und alle Lohnnebenkosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende werden automatisch berechnet. Ihre Lohnabrechnungen sind dann immer korrekt. Über eine Schnittstelle können die Abgaben außerdem automatisch an die Träger der Sozialversicherungen gemeldet werden.

Rechenbeispiel für Lohnnebenkosten

In diesem Rechenbeispiel zeigen wir die tatsächlichen Lohnnebenkosten für Arbeitnehmende mit 3.500 Euro monatlichem Bruttogehalt. Die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber betragen in diesem Fall 830,73 Euro, was 23,74 Prozent entspricht. So sieht die komplette Rechnung aus:

Monat

Jahr

Bruttogehalt

3.500,00 €

42.000,00 €

+ Rentenversicherung

325,50 €

3.906,00 €

+ Arbeitslosenversicherung

42,00 €

504,00 €

+ Pflegeversicherung

53,38 €

640,56 €

+ Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 13 %)

278,25 €

3.339,00 €

+ Umlagen

- U1 (2,5 %)

87,50 €

1.050,00 €

- U2 (0,4 %)

14,00 €

168,00 €

- U3

2,10 €

25,20 €

- BG (0,8 %)

28,00 €

336,00 €

Gesamt:

4.330,73 €

51.968,76 €

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