Neueste Beiträge
Arbeitsbereitschaft: Definition, Arbeitszeit und Vergütung
Nicht in jedem Job geht die Arbeitszeit von nine to five. Dann heißt es für die Beschäftigten: Bereitschaft! Eine besondere Form ist die Arbeitsbereitschaft. Was genau sich dahinter verbirgt, welche Unterschiede es zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gibt und ob die Arbeitsbereitschaft genauso vergütet wird wie Vollarbeit, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft erfassen – und direkt mit der Lohnbuchhaltung verknüpfen
Was bedeutet Arbeitsbereitschaft?
Unter Arbeitsbereitschaft versteht man eine flexible Ausprägung der Arbeitszeit: Während der Arbeitsbereitschaft warten Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz auf den Arbeitseinsatz. Sie müssen dort von sich aus ihre Arbeit dann sofort in vollem Umfang aufnehmen, wenn es die Situation erforderlich macht. Dabei müssen die Beschäftigten die Situation am Arbeitsplatz beobachten und auch bewerten. Sie sind also nicht untätig.
Dies bestätigt auch die Definition des Bundesarbeitsgerichts, das die Arbeitsbereitschaft als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. Im Vergleich zur Vollarbeit erbringen Beschäftigte während der Arbeitsbereitschaft eine geringere körperliche oder geistige Leistung. Moderner könnte man hier auch von einem Stand-by-Modus sprechen.
Beispiele Arbeitsbereitschaft:
Verkäufer:innen im Einzelhandel, die mangels Kunden ihrer Beratungsleistung nicht nachgehen können, befinden sich in Arbeitsbereitschaft. Dies gilt auch für den Taxifahrer, der im Fahrzeug länger auf Fahrgäste wartet oder für Call-Center-Agenten, deren Arbeitsleistung die Beratung von Kunden ist. Auch eine Techniker:in im Energieunternehmen, die über längere Zeiträume keine Aufgaben zu erledigen hat, aber beim ersten Signal der Überwachungssoftware sofort eingreifen muss, befindet sich in Arbeitsbereitschaft.
Ist Arbeitsbereitschaft gleich Arbeitszeit?
Ja, im arbeitsrechtlichen Sinn ist Arbeitsbereitschaft eindeutig Arbeitszeit. Geregelt ist dies in § 7 Arbeitszeitgesetz. Damit ist Arbeitsbereitschaft analog zur Arbeitszeit auch für höchstens acht Stunden pro Werktag oder für bis zu 48 Stunden pro Woche gestattet.
AUSNAHME: Wenn in die Arbeitszeit der Beschäftigten „regelmäßig und in erheblichem Umfang“ Arbeitsbereitschaft fällt, dann darf die Arbeitszeit auch auf über zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Als Voraussetzung dafür gilt außerdem ein Tarifvertrag.
Praxisbeispiel für Verlängerung der Arbeitszeit:
Mitarbeitende in Rettungsdiensten dürfen bis zu zehn Stunden täglich arbeiten, wenn von ihrer Arbeitszeit minimal zwei Stunden als Arbeitsbereitschaft deklariert sind. Wenn die gesamte Arbeitszeit als Arbeitsbereitschaft gilt, sind sogar bis zu 12 Stunden täglich möglich. Diese Regelung gilt übrigens auch für die Sicherheitsbranche.
Nicht vergessen: Wollen Sie im Unternehmen Arbeitsbereitschaft einführen, beachten Sie bitte unbedingt, dass der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
Unterschiede zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen und inhaltlich eng verwandt sind, grenzt sich die Arbeitsbereitschaft deutlich von ihren Pendants Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst [JPU1] ab. Zusammen bilden sie die Arbeitsform Bereitschaft.
Bei der Rufbereitschaft dürfen sich Mitarbeitende außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten. Dieser Ort muss dem Arbeitgeber allerdings bekannt sein. Mitarbeitende in Rufbereitschaft müssen dann kurzfristig erreichbar sein und ihre Tätigkeit innerhalb einer vorab festgelegten Frist aufnehmen können.
Achtung: Unter bestimmten Umständen kann Rufbereitschaft auch als Arbeitszeit gelten – alle Infos hierzu finden Sie in unserem Beitrag Rufbereitschaft – was Unternehmen beachten müssen.
Bereitschaftsdienst wird zusätzlich zur normalen Arbeitszeit geleistet. Im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes haben sich die Beschäftigten für ihren Arbeitgeber zur Verfügung zu halten. Entweder direkt an der Arbeitsstelle oder an einem Ort, den der Arbeitgeber bestimmt hat. Wie bei der Arbeitsbereitschaft auch, müssen Mitarbeitende im Bereitschaftsdienst kurzfristig ihre Arbeit aufnehmen können. Der große Unterschied zur Arbeitsbereitschaft: Mitarbeitende müssen im Bereitschaftsdienst nicht sofort und ohne Aufforderung die Arbeit aufnehmen. Und falls keine Arbeit anfällt, dürfen sie entspannen, lesen oder auch schlafen.
Arbeitsbereitschaft – Vergütung und Entlohnung
Die Arbeitsbereitschaft ist vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, in der Regel als Entlohnung wie bei Vollarbeit. Die Höhe der zu zahlenden Entlohnung richtet sich nach dem geltenden Tarifvertrag bzw. dem individuellen Arbeitsvertrag. Da die Arbeitsbelastung bei der Arbeitsbereitschaft geringer ist als bei Vollarbeit, ist es allerdings möglich, die Vergütung entsprechend zu mindern.
Dauern die Arbeitstage länger als acht Stunden pro Tag, muss der Arbeitgeber einen Ausgleich in Form von Freizeit für die Betroffenen sicherstellen.
Aktuelles Urteil: Laut Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern darf Arbeitsbereitschaft vom Arbeitgeber auch geringer vergütet werden – obwohl sie als Arbeitszeit gilt (LAG Mecklenburg-Vorpommern (15.9.2020), Aktenzeichen 5 Sa 188/19).
HR-Tipp: Sorgen Sie unbedingt dafür, dass die Arbeitszeitformen Ihrer Mitarbeitenden in den individuellen Arbeitsverträgen unmissverständlich festgehalten sind. So schaffen Sie für die Kolleg:innen absolute Transparenz, um welche Tätigkeitsform es sich handelt: Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.
Was immer gilt: Arbeitsbereitschaft wird mindestens mit dem Mindestlohn vergütet!
Disclaimer
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.