Lohnfortzahlung bei Corona: Wer zahlt?

Two Colleagues Talking

Unternehmen müssen seit Corona mit einer ungewohnt hohen Anzahl an krankheitsbedingten Ausfällen umgehen. Ein Umstand, der auch finanziell schwer ins Gewicht fällt. Was tun, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne gehen muss und nicht arbeiten kann? Wer ist zuständig für die Lohnfortzahlung bei Corona – etwa das Unternehmen? Und wenn ja, wie lange? All diese Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

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Keyfacts

  • Ein Antrag auf Entschädigung kann bei einem Tätigkeitsverbot oder einer freiwilligen Quarantäne gestellt werden.

  • In den ersten sechs Wochen werden 100 % des Verdienstausfalls erstattet, ab der siebten Woche noch 67 %.

  • Der Antrag muss spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne bei der zuständigen Behörde eingehen.

  • Der Anspruch auf Entschädigung entfällt bei Ansteckungen auf vermeidbaren Reisen und ungeimpften Mitarbeitern.

Welche Entschädigungsansprüche gibt es für die Lohnfortzahlung bei Corona?

Nach  § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird eine Entschädigung dann bewilligt, wenn ein Träger von Krankheitserregern durch ein Tätigkeitsverbot ausfällt oder sich auf Basis einer entsprechenden Rechtsverordnung selbst in Quarantäne begibt. Die Entschädigung gilt auch dann, wenn sich eine Person vorsorglich in Quarantäne begibt und damit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt, wenn zum entsprechenden Datum eine behördliche Anordnung erfolgen hätte können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Person Kontakt mit einem nachweislich Infizierten hatte, die behördliche Anordnung aber noch nicht erteilt wurde. 

Während der ersten sechs Wochen wird die Entschädigung für 100 % des Verdienstausfalles bewilligt, ab der siebten Woche erhält die Person noch 67 % des Gehalts, maximal aber 2.016 €.

Wie es sich allgemein mit Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall verhält, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Betreuung von Kindern und Personen mit Behinderung

Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht auch dann, wenn laut Deutschem Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt und die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 12 Jahren aufgrund von behördlicher Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erforderlich wird. Bei Kindern mit körperlicher oder geistiger Einschränkung gilt das vollendete 12. Lebensjahr nicht als Grenze. 

Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch Behörden vom Besuch einer Betreuungseinrichtung abgeraten wird.

Die Entschädigung aufgrund von Betreuung nach § 56 Absatz 1a IfSG gewährt 67 % des Nettogehalts (maximal 2.016 €) und wird für bis zu zehn bzw. im Falle erwerbstätiger, alleine betreuender Personen 20 Wochen bewilligt.

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Wie wird ein Antrag auf Entschädigung gestellt?

Der Arbeitgeber ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses dafür zuständig, die Entschädigung stellvertretend für die Behörde auszuzahlen. Die angefallenen Geldbeträge bekommt der Arbeitgeber nach Auszahlung von der jeweiligen Behörde rückerstattet. Dafür ist ein entsprechender Antrag notwendig (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG). Die Verantwortung für den gesamten Beantragungsprozess liegt beim Arbeitgeber. Selbständige müssen ihren Entschädigungsantrag immer selbst stellen.

Verpflichtung der Arbeitnehmenden ab der siebten Woche

Ab der siebten Woche sind Arbeitnehmer:innen dazu verpflichtet, ihren Antrag auf Entschädigung selbst bei der jeweiligen Behörde zu stellen.

Darüber hinaus kann ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Entschädigung beantragt werden – das gilt laut § 56 Absatz 12 IfSG auch für Arbeitgeber. 

Zur Antragsstellung

Bei welcher Behörde der Antrag einzureichen ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Arbeitnehmende auch auf dieser Seite.

Auf dieser Seite können Arbeitnehmende auch direkt online und unkompliziert Ihren Antrag auf Entschädigung stellen.

Voraussetzungen für den Antrag auf Entschädigung

Für den Antrag auf Entschädigung aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder Quarantäne gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Bestehende Quarantäne laut § 30 IfSG oder Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG

  • Verdienstausfall konnte nicht durch eine zumutbare Tätigkeit ausgeglichen werden

  • Antrag wird innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne gestellt

 Für den Antrag auf Entschädigung aufgrund von erforderlicher Betreuung gelten diese Regeln:

  • Die Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung wurde behördlich geschlossen.

  • Eine Betreuung wird erforderlich, weil behördlich eine Quarantäne des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung festgestellt wurde.

  • In den Zeitraum der Betreuung fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien, durch welche die Betreuung sowieso erforderlich gewesen wäre.

  • Das 12. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet, Ausnahme: Menschen mit Behinderung.

  • Eine Alternative in Form von zumutbarer Betreuung des Kindes, zum Beispiel durch ältere Geschwister, war nicht möglich.

  • Der Antrag wird innerhalb von 2 Jahren gestellt.

Wann fällt die Entschädigung aus?

Es gibt auch Fälle, in denen der Anspruch auf Entschädigung für die Lohnfortzahlung bei Corona ausfällt. 

Vermeidbare Reisen

Das kann laut § 56 Absatz 1 IfSG dann passieren, wenn die Erkrankung aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet (laut 2 Nr. 17 IfSG) aufgetreten ist. Heißt konkret: Wenn es am Tag der Abreise keinen unaufschiebbaren Grund für eben diese gab – also zum Beispiel ein rein touristischer Hintergrund vorliegt – kann die Entschädigung ausfallen. 

Ungeimpfte Mitarbeiter:innen

Auch ungeimpfte Mitarbeiter:innen sollten sich vorsichtig verhalten, denn eine Entschädigung laut § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG kann auch dann verwehrt werden, wenn ein krankheitsbedingter Ausfall durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfung verhindert werden können hätte. 

Pflicht beim Arbeitgeber

Ein weiterer Grund für den Entfall einer Entschädigung besteht, wenn die Verpflichtung für die Lohnfortzahlung bei Corona weiterhin beim Arbeitgeber liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die oder der Arbeitnehmer:in für eine kurze Zeit ohne eigenes Verschulden ausfällt. Dann hat sie oder er, wie auch bei anderen Krankheiten, während der Corona-Erkrankung das Recht auf die übliche Vergütung – und ein Anspruch nach § 56 IfSG entsteht nicht. Es gibt übrigens sehr strenge Regeln zu beachten, wenn ein:e Mitarbeiter:in trotz Krankschreibung arbeitet

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FAQs

Was ist die Frist für die Antragstellung auf die Entschädigung?

Die Frist für den Antrag auf Entschädigung beträgt zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.

Dürfen Arbeit­nehmende aus Angst vor dem Coro­na­virus vorsorg­lich zuhause blei­ben?

Ja, dürfen sie. Auch in diesem Fall gibt es eine Entschädigung für die Lohnfortzahlung bei Corona.

Was dürfen Arbeit­nehmende in Anspruch nehmen, wenn sie für die Kinder­be­treuung ausfal­len?

Für die Betreuung müssen Arbeitgeber zehn Wochen bzw. 20 Wochen bei alleinerziehenden Elternteilen auszahlen. 

Wie bekomme ich als Arbeit­geber die Lohn­fort­zah­lung für meinen Mitar­beiter unter Quaran­täne wieder?

Ein Antrag auf Entschädigung kann auf auf dieser Website gestellt werden. 

Wer zahlt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge für meinen Mitar­beiter in Quaran­täne?

Bei Entschädigung wegen Quarantäne trägt nur das zuständige Land die anfallenden Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge. Beim Tätigkeitsverbot werden ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. 

Mein Azubi steht unter Quaran­täne. Muss ich das Azubi-Gehalt weiter­zahlen oder greift § 56 IfSG?

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 und 1a IfSG greift auch für die Ausbildungsvergütung bei Verdienstausfall. Auszubildende können aber auch einen sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den ausbildenden Betrieb haben.

Mein Mitar­beitender wurde unter Quaran­täne gestellt, ist aber nicht krank. Muss ich eine beson­dere Meldung für ihn/sie erstel­len?

Wenn eine Quarantäne angeordnet wurde, ist keine Meldung erforderlich. Arbeitgeber zahlen die Gehälter ihrer Mitarbeitenden bis zu sechs Wochen weiter.

Disclaimer

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