Kündigung während der Elternzeit: Ist das erlaubt?

Elternzeit: Was Sie darüber wissen müssen

Bis zu drei Jahre – solange können sich Eltern pro Kind eine Auszeit vom Job nehmen. In so einer langen Zeit kann sich viel ändern: Der Arbeitgeber strukturiert um und möchte die freigehaltene Stelle gerne dauerhaft neu besetzen. Oder die Beschäftigten beschließen nach reiflicher Überlegung, nach der Elternzeit in einen anderen Job zu wechseln.

Doch dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmende während der Elternzeit einfach so kündigen? Welche Gründe berechtigen dazu und welche Fristen müssen eingehalten werden? In diesem Artikel werden alle Regeln und die Ausnahmen davon erklärt.

Diese Vorlage unterstützt Sie bei der Erstellung eines Kündigungsschreibens.

Dürfen Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmende besonderen Kündigungsschutz. § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besagt wörtlich: „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.“ Im Regelfall sind Arbeitnehmende in Elternzeit also unkündbar. 

Ordentliche Kündigungen in Ausnahmefällen

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich, etwa wenn:

  • der Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt wird,

  • das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder

  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmenden das Unternehmen existenziell gefährden würde.

Für eine solche Kündigung muss zuerst die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden, die jeden Einzelfall prüft.

Außerordentliche Kündigungen

Außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber während der Elternzeit sind ebenfalls möglich; etwa wenn Arbeitnehmende schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, die Arbeit verweigern, ihren Arbeitgeber beleidigen oder bestehlen. Wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Beschäftigung weiterzuführen, kann er in solchen Fällen auch in der Elternzeit kündigen – sofern die Landesbehörde zustimmt.

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Ausnahmeregel für Kleinbetriebe

In Kleinbetrieben (im Sinne des § 23 Kündigungsschutzgesetz) genießen Beschäftigte keinen besonderen Kündigungsschutz; dazu zählen Unternehmen, die regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeitende haben.

Solche kleinen Unternehmen können Beschäftigte also während der Elternzeit ordentlich kündigen. Zwar ist auch hier die Genehmigung der Landesbehörde erforderlich, doch diese wird Kleinbetrieben wesentlich häufiger erteilt als größeren Unternehmen.

Kündigung bei Teilzeitarbeit in Elternzeit

Der Kündigungsschutz gilt genauso, wenn Arbeitnehmende in der Elternzeit weiter in Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sind; auch dann dürfen sie nicht gekündigt werden, solange keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen.

Der Kündigungsschutz gilt nur für das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit beantragt wurde; jedoch nicht für eine Teilzeitstelle bei einem anderen Unternehmen.

Lesen Sie unseren ausführlichen Ratgeber zum Thema Teilzeit in Elternzeit.

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Hinweis: Elternzeit nicht zu früh beantragen

Wenn Beschäftigte sichergehen möchten, dass sie nicht wegen der Elternzeit gekündigt werden, dürfen sie diese nicht zu früh beantragen. § 18 Abs. 1 BEEG schränkt die Schutzfrist nämlich auf die folgenden Zeiträume ein:

  • frühestens acht Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

  • frühestens 14 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Wenn Arbeitnehmende ihre Elternzeit noch früher im Voraus beantragen, könnte ihr Arbeitgeber sie also noch ordentlich kündigen.

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Wenn Beschäftigte während der Elternzeit vom Arbeitgeber unrechtmäßig gekündigt werden, können sich diese über die üblichen Wege wehren. Dafür müssen sie innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Beschäftigte sollten sich dabei von einem Anwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Wenn die Klage Erfolg hat, werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Regelfall auf die Zahlung einer Abfindung verständigen.

Dürfen Arbeitnehmende während der Elternzeit kündigen?

Viele Beschäftigte nutzen die Elternzeit, um sich beruflich neu zu orientieren und einen neuen Job zu suchen – und wollen eventuell von sich aus beim alten Arbeitgeber kündigen. Das dürfen sie auch: Arbeitnehmende können während der Elternzeit ganz normal ordentlich kündigen; sie unterliegen dabei keinen besonderen Regeln. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt weiterhin – vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – oder die im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.

Natürlich können sich Arbeitnehmende mit ihrem Arbeitgeber jederzeit einvernehmlich über eine Aufhebung des Arbeitsvertrags einigen.

Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit

Zusätzlich zur ordentlichen Kündigung räumt § 19 BEEG Beschäftigten ein Sonderkündigungsrecht ein: Sie können zum Ende der Elternzeit kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. (Dieses Recht bringt nur dann Vorteile mit sich, wenn die normale Kündigungsfrist länger als drei Monate wäre.)

Außerordentliche Kündigung

Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung bleibt auch Arbeitnehmenden während der Elternzeit erhalten, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für sie unzumutbar wäre. Sie müssen die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen einreichen, nachdem der Grund dafür bekannt geworden ist.

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Kündigungen gehören zum Arbeitsleben dazu. Durch eine professionelle Organisation der Abschiedsphase stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass die Trennung für beide Seiten möglichst positiv verläuft. Die folgenden Informationen unterstützen Sie dabei:

Wann führt die Kündigung zur Sperre des Arbeitslosengelds?

Die Elternzeit beeinflusst nicht die Entscheidung der Arbeitsagentur, ob Arbeitnehmende Arbeitslosengeld erhalten oder nicht. Bei „versicherungswidrigem Verhalten” droht nach einer Kündigung wie üblich eine bis zu zwölfwöchige Sperre; etwa wenn …

  • Arbeitnehmende selbst ohne wichtigen Grund kündigen,

  • Arbeitgeber wegen einer schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzung der Arbeitnehmenden kündigen oder

  • das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.

Wenn Arbeitnehmende also aus einem wichtigen Grund selbst kündigen, können sie der Sperre entgehen und bekommen sofort Arbeitslosengeld. Ein möglicher Grund: Sie arbeiten in Teilzeit weiter; die Arbeitszeiten lassen sich jedoch nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren und der Arbeitgeber bietet keine Alternative.

Weitere Informationen: Alles Wichtige zur Elternzeit im Überblick

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