Elternzeit verlängern: Voraussetzungen, Fristen und Musterantrag

Elternzeit verlängern

Die Zeit mit den eigenen Kindern ist kostbar und kommt nie wieder: Der Anspruch auf Elternzeit ist eine große Hilfe für berufstätige Eltern, die sich intensiv um ihr Kind kümmern wollen. Währenddessen stellen viele fest, dass sie gerne länger zu Hause bleiben und die ursprünglich beantragte Elternzeit verlängern möchten.

Ist das möglich und unter welchen Umständen? In welcher Frist muss die Verlängerung beantragt werden und darf der Arbeitgeber das ablehnen? In diesem Artikel werden alle wichtigen Regeln zu diesem Thema ausführlich erklärt.

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Wie lange kann Elternzeit regulär genommen werden?

Pro Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf bis zu drei Jahre (36 Monate) Elternzeit; bei Müttern wird die Zeit des Mutterschutzes davon abgezogen. Die Elternzeit muss bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen sein. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes dürfen Eltern nur noch 24 Monate Elternzeit nehmen.

Jeder Elternteil kann frei entscheiden, ob und wie lange er Elternzeit nehmen möchte. Die Zeit kann außerdem in separate Abschnitte unterteilt werden: in bis zu drei Abschnitte – mit Zustimmung des Arbeitgebers auch mehr. Hinweis: Die in diesem Artikel erwähnten Regelungen gelten für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind.

Weitere Infos: Der ausführliche Ratgeber zum Thema Elternzeit

In Kürze: Kann man Elternzeit nachträglich verlängern?

Ja, wenn:

  • die Maximaldauer von 36 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist,

  • die Elternzeit bisher in maximal zwei Zeitabschnitte unterteilt wurde,

  • sich der Elternteil nicht im Bindungszeitraum befindet und

  • der Antrag fristgerecht gestellt wird.

Kann man Elternzeit verlängern?

Eltern müssen die Elternzeit im Voraus bei ihrem Arbeitgeber beantragen und angeben, wann sie beginnen und wie lange sie dauern soll. Grundsätzlich können sie während der laufenden Elternzeit weitere Anträge stellen und die Elternzeit nachträglich verlängern, bis zur gesetzlich festgelegten Maximaldauer von 36 Monaten. Wie viel Elternzeit bereits genommen wurde und um wie viel sie verlängert werden soll, spielt dabei keine Rolle: ob um weitere vier Wochen, drei Monate oder um das volle dritte Jahr.

Zwei Einschränkungen gelten jedoch:

Zu beachten ist, dass eine Verlängerung nur als weiterer Zeitabschnitt zählt, wenn zwischendurch gearbeitet wurde. Wenn Eltern bereits drei separate Zeitabschnitte Elternzeit genommen haben, haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung mehr, selbst wenn die 36 Monate noch nicht ausgeschöpft sind. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber sind aber weitere Zeitabschnitte durchaus möglich.

Auch während des sogenannten Bindungszeitraums ist eine Verlängerung nicht ohne Weiteres möglich.

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Was ist der Bindungszeitraum?

Wenn Eltern vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes Elternzeit nehmen, müssen sie sich für zwei Jahre binden: Das heißt, sie legen fest, wann und wie lange sie in den folgenden beiden Jahren Elternzeit nehmen. Weitere Elternzeit nehmen oder verlängern können sie dann nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Nach Ablauf der zwei Jahre sind Eltern dann wieder komplett frei und können ihre Elternzeit nach eigenem Ermessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens planen.

Wie kann eine Verlängerung beim Arbeitgeber beantragt werden?

Der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Antrag benötigt keine besondere Form und sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Anschrift des Arbeitgebers

  • Anschrift und Personaldaten des Beschäftigten

  • Das Datum des Antrags

  • Den Beginn und die Dauer des Verlängerungszeitraums

(Technisch gesehen gibt es keinen „Antrag auf Verlängerung“; sondern nur einen Antrag auf eine erneute Elternzeit. Ob diese direkt im Anschluss an eine laufende Elternzeit oder später genommen werden soll, spielt keine Rolle.)

Welche Fristen gelten für den Antrag?

Elternzeit muss grundsätzlich 13 Wochen vor dem geplanten Antritt beantragt werden; diese Frist gilt unverändert bei einer Verlängerung. Wenn der Antrag zu spät eingereicht wird, muss der Beginn der (erneuten) Elternzeit um die entsprechende Dauer nach hinten verschoben werden. Wenn Beschäftigte trotzdem zu Hause bleiben, fehlen sie unentschuldigt und müssen mit den Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen.

Diesen Mustertext können Sie für den Verlängerungsantrag verwenden

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Kann der Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit ablehnen?

Während des Bindungszeitraums kann der Arbeitgeber eine nachträgliche Verlängerung ablehnen; das haben Arbeitsgerichte bestätigt. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass er den Antrag zumindest in Betracht ziehen und prüfen muss, ob er dem Wunsch des Arbeitnehmenden nicht doch nachkommen kann.

In besonderen Härtefällen ist das Einverständnis nicht erforderlich: etwa wenn der andere Elternteil aus schwerwiegenden Gründen seine Elternzeit nicht antreten kann und es keine andere Lösung für die Kinderbetreuung gibt. Arbeitgeber können dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Anträge können ebenfalls abgelehnt werden, sofern Elternteile bereits das Maximum von 36 Monaten oder drei separaten Zeitabschnitten ausgeschöpft haben. Trifft keiner der oben genannten Fälle zu, müssen Arbeitgeber den Antrag genehmigen und der Verlängerung der Elternzeit zustimmen.

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Verlängerte Elternzeit: Woher bekommen Beschäftigte finanzielle Unterstützung?

Für die Elternzeit gibt es keine speziellen finanziellen Leistungen des Staates. Eltern können Elterngeld beantragen; dieses ist jedoch nicht an die Elternzeit gebunden und wird nicht automatisch für die Dauer der Elternzeit gezahlt.

Berufstätige Eltern sollten im Idealfall die Elternzeit im Voraus gut planen und in denselben Zeitraum legen, in dem sie Elterngeld beziehen. Dann bekommen sie einen Großteil des ausgefallenen Einkommens über diese Leistung ersetzt. Wenn sie die Elternzeit jedoch über den Bezugszeitraum des Elterngelds hinaus verlängern möchten, müssen sie den finanziellen Ausfall selbst kompensieren. Zudem ist es möglich, während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit zu arbeiten.

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