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Kurzfristige Beschäftigung: Alle Infos 2024 inkl. Vorlage
Ob Urlaubsvertretung für ein Team-Mitglied oder Unterstützung während der Hochsaison: Mit einer kurzfristigen Beschäftigung können Unternehmen sich flexibel die Hilfe von Arbeitnehmer:innen sichern. Allerdings unterliegt sie strengen Regeln! Wie Sie die kurzfristige Beschäftigung sinnvoll und rechtssicher einsetzen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung darf eine Beschäftigungsdauer von drei Monaten am Stück bzw. von 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Für eine kurzfristige Beschäftigung existiert keine obere Verdienstgrenze. Sobald das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist jedoch nachzuweisen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Kurzfristige Beschäftigte zahlen keine Sozialabgaben. Ab einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen besteht jedoch Anspruch auf Urlaub. Zudem ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Für eine kurzfristigen Beschäftigung bzw. für Saisonkräfte gilt eine Begrenzung der Beschäftigung auf drei Monate am Stück bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei einem Entgelt von max. 538 Euro im Monat, ohne dass sie die Haupteinkommensquelle darstellt.
Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Regelung aus dem Sozialgesetzbuch und eignet sich für zeitlich begrenzte Nebenjobs, Ferienjobs, Studentenjobs, Saisonarbeiten, Krankheits- oder Urlaubsvertretungen sowie ähnliche Beschäftigungen.
Kurzfristig Beschäftigte zahlen regulär Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, jedoch fallen auf das Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäftigung keine Sozialabgaben an. Dies erspart dem Arbeitgeber bürokratischen Aufwand und die Nebenkosten, die bei der Beschäftigung regulärer Mitarbeiter:innen anfallen.
Als Arbeitgeber sollten Sie stets genau prüfen, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Ansonsten können Nachzahlungen drohen.
Kurzfristige Beschäftigung: Voraussetzungen
Der Gesetzgeber hat für kurzfristige Beschäftigungen enge Grenzen gesteckt. Diese können leicht überschritten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht genau hinschauen.
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Arbeiten kurzfristig Beschäftigte in Vollzeit, das heißt mindestens fünf Tage pro Woche, darf die Beschäftigung auf höchstens drei Monate am Stück befristet sein.
Arbeiten sie regelmäßig weniger als fünf Tage pro Woche, darf die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als insgesamt 70 Arbeitstage dauern.
Die maximale Dauer gilt ebenfalls für einzelne Beschäftigungen, die auf zwei Kalenderjahre verteilt sind, beispielsweise von Dezember bis Januar. Die Dauer darf nicht auf beide Jahre aufgeteilt werden.
Üben Arbeitnehmende mehrere kurzfristige Beschäftigungen (nacheinander oder gleichzeitig) innerhalb eines Kalenderjahres aus, müssen die einzelnen Zeiten zusammengerechnet werden.
Klar befristet und nicht regelmäßig
Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein befristet sein, entweder durch vertragliche Vereinbarung oder "nach ihrer Eigenart”. Ist die voraussichtliche Dauer einer Beschäftigung zu Vertragsbeginn noch unbekannt, kann keine kurzfristige Beschäftigung vereinbart werden.
Die Tätigkeit darf nicht auf Wiederholung ausgerichtet sein. Ist absehbar, dass Arbeitnehmer:innen immer wieder für kurze Arbeitseinsätze gebraucht werden, können sie nicht kurzfristig beschäftigt werden, selbst wenn die Gesamtdauer der Einsätze 70 Tage pro Jahr nicht überschreitet.
Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.
Praxisbeispiele
Folgende Beschäftigungen sind nicht kurzfristig, obwohl die maximale Dauer von 3 Monaten beziehungsweise 70 Tagen nicht überschritten wird:
Ein Restaurant beschäftigt einen Aushilfskellner für 30 Sonntage im Jahr. (Die Tätigkeit ist auf Regelmäßigkeit ausgelegt.)
Ein Landwirt beschäftigt einen Erntehelfer für vier Wochen im Juni und erneut vier Wochen im August. (Es liegen weniger als zwei Monate zwischen den Arbeitseinsätzen.)
Ein Bauunternehmen stellt eine Aushilfe für vier Monate als Krankheitsvertretung ein. Der kranke Mitarbeiter kehrt jedoch bereits nach zwei Monaten zur Arbeit zurück und die Beschäftigung der Aushilfe wird einvernehmlich beendet. (Die Befristung innerhalb der Maximaldauer war nicht von vornherein vereinbart.)
Keine Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung darf durch Arbeitnehmer:innen nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie darf lediglich eine „wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle“ für die Arbeitnehmer:innen darstellen.
Somit darf eine kurzfristige Beschäftigung nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, wozu nach dem Gesetz unter anderem auch ein Studium, der Schulbesuch oder die Rente zählen. Ist eine Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit der Beschäftigten oder dient sie der überwiegenden Finanzierung des Lebensunterhalts, gilt sie als berufsmäßig.
Kurzfristige Beschäftigung: Entgelt
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung nicht relevant, theoretisch kann der Verdienst unbegrenzt hoch sein. Bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig weniger als 538 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze seit 1. Januar 2024) muss die Berufsmäßigkeit zudem nicht geprüft werden.
Das bedeutet: Verdienen Arbeitnehmer:innen – unter Einhaltung der vorgeschriebenen Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung – weniger als 538 Euro pro Monat, dürfen sie eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, selbst wenn diese Tätigkeit als berufsmäßig eingestuft werden würde.
In der folgenden Tabelle ist dargestellt, in welchen Situationen eine kurzfristige Beschäftigung (mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro pro Monat) grundsätzlich möglich ist und in welchen nicht.
Kurzfristige Beschäftigung möglich* | Kurzfristige Beschäftigung nicht möglich** |
Arbeitnehmer:innen in Voll- und Teilzeit | als arbeitssuchend Gemeldete bzw. ALG-I- oder II-Empfänger:innen |
hauptberuflich Selbstständige | Personen in Elternzeit |
Hausfrauen/Hausmänner | zwischen Schule und Ausbildung |
Schüler:innen/Studierende/ Auszubildende | zwischen Ausbildung und Studium |
zwischen Schule & Studium | zwischen Studium und Arbeit |
Rentner:innen |
|
* von Berufsmäßigkeit wird nicht ausgegangen / ** von Berufsmäßigkeit wird ausgegangen
Kurzfristige Beschäftigung als Minijob? Die 70 Tage Regelung
Umgangssprachlich wird die kurzfristige Beschäftigung auch 70-Tage-Job genannt, denn auch hier gilt die 70-Tage-Regelung: Arbeitnehmende dürfen jährlich höchstens 70 Tage oder drei Monate am Stück kurzfristig beschäftigt werden.
Überschreitet eine Tätigkeit die maximale Zeitdauer oder gilt sie als berufsmäßig, können Arbeitnehmer:innen als sogenannte Minijobber:innen (geringfügig entlohnte Beschäftigte) angestellt werden. Das monatliche Entgelt darf dann maximal 538 Euro betragen.
Der bürokratische Aufwand für den Arbeitgeber ist ähnlich gering wie bei der kurzfristigen Beschäftigung. Mehr Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
Wissenswertes für Arbeitnehmer:innen
Was viele nicht wissen: Kurzfristig Beschäftigte haben prinzipiell – von einigen Ausnahmen abgesehen – die gleichen Rechte wie fest angestellte Arbeitnehmer:innen.
Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung und Unfallversicherung
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Allerdings erhalten Arbeitnehmer:innen im Gegenzug auch keine Versicherungsleistungen und können keine Rentenansprüche aus einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis herleiten.
Davon bleibt die gesetzliche Unfallversicherung über den Arbeitgeber jedoch unberührt.
Kurzfristige Beschäftigung: Steuern
Die Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung ist unbedingt steuerlich korrekt durchzuführen. Lassen sich Arbeitnehmer:innen auf Rechnung (wie bei einer Selbstständigkeit) anstellen oder gar schwarz bezahlen, riskieren sie damit ihre Arbeitnehmerrechte und ihren Versicherungsschutz. Kommt der Betrug ans Licht, ist mit Konsequenzen wie zum Beispiel Nach- und Strafzahlungen zu rechnen.
Urlaubsanspruch und Krankheitsfall
Kurzfristig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als einen vollen Monat andauert, haben Anspruch auf Erholungsurlaub (pro Monat ein Zwölftel des regulären Jahresurlaubs). Nach vier Wochen steht ihnen außerdem Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber zu.
Der Personio-Urlaubsplaner hilft dabei, Abwesenheitszeiten automatisch und übersichtlich zu verwalten.Wissenswertes für Arbeitgeber
Auch wenn sich kurzfristige Beschäftigungen hinsichtlich des Verwaltungsaufwands relativ unkompliziert gestalten – ganz ohne Pflichten und Papierkram kommen sie nicht aus. Arbeitgeber sollten die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Steuern bei kurzfristig Beschäftigten
Für kurzfristig Beschäftigte müssen Sie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen sowie die Arbeitgeber-Umlagen U1 und U2 an die Krankenkassen bezahlen.
Zur Berechnung nutzen Sie die individuelle Lohnsteuerklasse des/der Beschäftigten.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent berechnen, und zwar:
wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig und wiederkehrend stattfindet und nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert,
wenn kurzfristig Beschäftigte durchschnittlich nicht mehr als 19 Euro pro Stunde und nicht mehr als 150 Euro pro Arbeitstag (seit 1. Januar 2023, davor 120 Euro pro Arbeitstag) verdienen.
Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, dazu zählen zum Beispiel Erntehelfer:innen, greift zudem eine weitere Ausnahme: Als Lohnsteuer auf deren Arbeitsentgelte müssen Sie eine Pauschale von lediglich fünf Prozent abführen.
Die ausführlichen Bestimmungen zur Lohnsteuerpauschalierung können Sie im Einkommensteuergesetz §40a nachlesen.
Sozialversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung
Sofern alle Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind, fallen für kurzfristig Beschäftigte keine Abgaben zur Sozialversicherung an.
Der Abschluss einer Unfallversicherung für jeden kurzfristig beschäftigten Mitarbeitenden bei Ihrer Berufsgenossenschaft ist hingegen Pflicht.
Meldepflicht und Personalfragebogen
Kurzfristig Beschäftigte müssen Sie bei der Minijob-Zentrale an- und abmelden. Die Jahresmeldung für die Unfallversicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft muss die Arbeitszeiten der kurzfristig Beschäftigten beinhalten.
Kurzfristige Beschäftigungen mit Personio kinderleicht verwalten
Auch wenn sich der organisatorische Aufwand bei kurzfristigen Beschäftigungen in Grenzen hält, ist es wichtig, bestehende Auflagen für jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen und ihnen fristgerecht Folge zu leisten. In der digitalen Personalakte von Personio können Sie die Daten Ihrer kurzfristig beschäftigten Angestellten übersichtlich speichern und verwalten sowie bei Bedarf jederzeit einsehen.
FAQ
Wie viel darf man bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstobergrenze. Übersteigt das monatliche Einkommen jedoch die Geringfügigkeitsgrenze, ist es erforderlich, sicherzustellen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Wie viele Stunden darf ein kurzfristig Beschäftigter arbeiten?
Laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die Arbeitszeit pro Tag maximal acht Stunden betragen. Unter der Bedingung, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen einen Durchschnitt von acht Arbeitsstunden nicht übersteigt, dürfen Angestellte bis zu zehn Stunden pro Tag arbeiten.
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