Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Die wichtigsten Regeln erklärt

Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Zumindest eine Sorge müssen sich Arbeitnehmende in Deutschland nicht machen: nämlich dass sie wegen Ihrer Krankheit kein Gehalt oder Lohn bekommen und sofort in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dafür sorgt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz.

Was regelt dieses Gesetz genau? Wer hat wann und wie lange Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und wann dürfen Arbeitgeber die Zahlung verweigern? All das erklärt dieser verständliche Ratgeber.

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Zusammenfassung: Was sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz aus?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber Ihren Beschäftigten deren Gehälter oder Löhne im Krankheitsfall für 6 Wochen weiterzahlen müssen. Dafür müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt vorlegen. Auch an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für Heimarbeiter sieht das Gesetz besondere Regelungen vor.

(Der ausgeschriebene Name des Gesetzes lautet „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“.)

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Alle Angestellte eines Unternehmens haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krank oder arbeitsunfähig sind (§ 3 EntgFG). Die Vertragsart oder Arbeitszeit spielt keine Rolle: Der Anspruch gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, für Minijobber (geringfügig Beschäftigte) und Auszubildende gleichermaßen. Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestehen; vorher springt die Krankenkasse ein und zahlt ein Krankentagegeld.

Allerdings macht das Gesetz zur Bedingung, dass die Erkrankung ohne Verschulden des Arbeitnehmenden entstanden sein muss. Ob das der Fall ist – etwa bei einem Unfall bei einer riskanten Sportart – muss im Streitfall ein Gericht entscheiden.

Auch nicht rechtswidrige Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche sowie ärztlich angeordnete Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gelten als berechtigte Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung.

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Entgeltfortzahlung bei einer Coronainfektion

Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch eine (nachgewiesene) Infektion mit dem Coronavirus und einer behördlichen angeordneten Isolation haben Arbeitnehmende regulär Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Isolation (von infizierten Personen) muss hierbei von der Quarantäne unterschieden werden: Quarantäne bezeichnet die vorsorgliche Isolation bei Verdacht auf eine Infektion oder nach Kontakt mit infizierten Personen. Wenn Personen aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können, haben sie Anspruch auf eine staatliche Entschädigung für das ausgefallene Arbeitsentgelt (§ 56 IfSG).

Arbeitgeber zahlen das Entgelt erst einmal für bis zu 6 Wochen weiter und können sich den Betrag innerhalb von 24 Monaten vom Bundesland erstatten lassen. Hier finden Sie ausführliche Informationen dazu.

Seit 1.11.2021 haben Beschäftigte in Quarantäne allerdings keinen Anspruch auf Entschädigung mehr, wenn sie (ohne medizinischen Grund) ungeimpft sind oder wissentlich in ein ausgewiesenes Hochrisikogebiet gereist sind.

Wie lange dauert die Entgeltfortzahlung?

Arbeitgeber müssen das Arbeitsentgelt ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 6 Wochen fortzahlen. Der Zeitraum bezieht sich jeweils auf eine Erkrankung, beziehungsweise auf einen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Bei jeder erneuten Krankheit entsteht auch ein erneuter Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Werden Arbeitnehmer:innen mehrmals wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, werden die Zeiträume zusammengezählt; der Arbeitgeber muss dann das Arbeitsentgelt für insgesamt 6 Wochen fortzahlen. Beschäftigte haben bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (aufgrund derselben Krankheit) nur Anspruch auf weitere 6 Wochen Fortzahlung, wenn sie

  • vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder

  • der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens zwölf Monate her ist.

Was passiert nach 6 Wochen Lohnfortzahlung?

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung endet in jedem Fall nach 6 Wochen, auch wenn Beschäftigte weiter arbeitsunfähig sind. Danach zahlt die Krankenkasse den Beschäftigten ein Krankentagegeld.

Wie hoch ist das fortzuzahlende Arbeitsentgelt?

Arbeitnehmende bekommen im Krankheitsfall dasselbe Entgelt bezahlt, wie wenn sie normal gearbeitet hätten (§ 4 EntgFG). Wenn das Arbeitsentgelt von Monat zu Monat schwankt, etwa weil auf Stunden- oder Provisionsbasis bezahlt wird, muss das Durchschnittsgehalt ermittelt werden. Überstunden oder andere besondere Effekte werden jedoch nicht berücksichtigt. Wenn im Betrieb aktuell Kurzarbeit herrscht, wird das reduzierte Arbeitsentgelt als Grundlage verwendet.

Arbeitgeber dürfen unter gewissen Umständen auch Sondervergütungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kürzen. Beiträge zur Sozial- und Pflegeversicherung sowie für zusätzliche Altersversorgungen werden regulär vom fortgezahlten Arbeitsentgelt abgeführt.

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Wann und wie muss die Krankmeldung erfolgen?

Arbeitnehmende müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – das heißt: sofort, so schnell wie möglich (§ 5 EntgFG). Üblich ist etwa ein Anruf bei dem oder der direkten Vorgesetzten vor Arbeitsbeginn, auch eine E-Mail oder eine Meldung über das Mitarbeiterportal kann ausreichen.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, müssen Arbeitnehmende spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mit der voraussichtlichen Dauer vorlegen. Arbeitgeber dürfen die ärztliche Bescheinigung auch schon früher verlangen, ab dem ersten Tag der Krankheit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, müssen Arbeitnehmende eine neue Bescheinigung besorgen und vorlegen. Zusätzlich müssen Arbeitnehmende jeweils eine gesonderte Bescheinigung an ihre Krankenkasse übermitteln.

Übrigens: Der Grund der Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber angegeben. Arbeitgeber haben auch kein Recht, diesen zu erfahren.

Wenn sich Arbeitnehmende gerade im Ausland aufhalten, müssen sie dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer ebenfalls unverzüglich mitteilen.

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Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten?

Wenn Arbeitnehmende die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitteilen oder die Bescheinigungen nicht fristgerecht vorlegen, können Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (EntgFG § 7).

Ein weiterer Grund für die Verweigerung ist, wenn Arbeitnehmende den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindern. Was heißt das? Angenommen, eine Arbeitnehmerin wird durch eine dritte Person verletzt und hat dieser gegenüber Anspruch nun auf Schadenersatz. Wenn die Arbeitnehmerin deshalb arbeitsunfähig wird, sieht das Gesetz vor, dass dieser Anspruch (teilweise) auf den Arbeitgeber übergeht; der Arbeitgeber kann Schadenersatzzahlungen bis zur Höhe des fortgezahlten Entgelts inklusive Sozialabgaben beanspruchen. Falls die Arbeitnehmerin diesen „Forderungsübergang“ verhindert und den Schadenersatz komplett selbst behält, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Auch wenn es nicht explizit erwähnt wird, ergibt sich aus § 2 EntgFG folgender Fall: Wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschulden, haben sie ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt es an Feiertagen?

Wenn Beschäftigte aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht arbeiten, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des regulären Entgelts, wie wenn sie gearbeitet hätten (§ 2 EntgFG). Wichtige Einschränkung: Arbeitnehmende, die am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen, verlieren diesen Anspruch.

Was passiert bei einer Kündigung?

Ob eine Kündigung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung beeinflusst, hängt vom Grund der Kündigung ab (§ 8 EntgFG).

Arbeitgeber sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenn:

  • das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit ohne Kündigung endet (etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis) oder

  • wenn eine der Parteien aus einem anderen als den oben genannten Gründen kündigt.

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