1. Januar 2026

Lohnsteuer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Änderungen 2026

Bezugsgrößen, Sachbezugswerte und Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auch im Jahr 2026 gibt es einige Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten. Damit Sie den Überblick bewahren, haben wir zusammen mit Tobias Engelhardt, Steuerberater und Manager im Bereich HR Services bei GKK PARTNERS in München, in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

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Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen

Mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Höhe des Arbeitsentgelts festgelegt, bis zu der Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Für Arbeitsentgelt, dass über der BBG liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und die Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro brutto monatlich (66.150,00 Euro brutto jährlich) auf 5.812,50 Euro brutto monatlich (69.750,00 Euro brutto jährlich).

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt von 8.050,00 Euro brutto monatlich (96.600,00 Euro brutto jährlich) auf 8.450,00 Euro brutto monatlich (101.400,00 Euro jährlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – bestimmt, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Im Jahr 2026 steigt diese von 6.150,00 Euro brutto monatlich (73.800,00 Euro brutto jährlich) auf 6.450,00 Euro brutto monatlich (77.400,00 Euro brutto jährlich). Die besondere JAEG steigt von 5.512,50 Euro brutto monatlich (66.150,00 Euro brutto jährlich) auf 5.812,50 Euro brutto monatlich (69.750,00 Euro brutto jährlich).

Exkurs: Was ist die besondere JAEG?

Wenn ein Arbeitnehmer am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die damalige JAEG (40.500,00 Euro brutto jährlich) überschritten hat, gilt für ihn eine niedrigere – “besondere” – JAEG. Wird diese niedrigere Grenze erreicht, kann der betroffene Mitarbeiter in der privaten Versicherung verbleiben.

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Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im Jahr 2026 auf 12.348,00 Euro (Ledige) bzw. 24.696,00 Euro (Verheiratete).

Zur Abmilderung der kalten Progression werden die übrigen Tarifeckwerte, bis auf den Eckwert zur sog. „Reichensteuer“, erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42% wird im Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879,00 Euro (Ledige) bzw. 139.758,00 Euro (Verheiratete) erhoben. Der Steuersatz von 45% („Reichensteuer“) wird weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826,00 Euro (Ledige) bzw. 555.652,00 Euro (Verheiratete) erhoben.

Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte ändern sich im Jahr 2026 wie folgt:

Der Monatswert für die Verpflegung erhöht sich auf 345,00 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind demnach 2,37 Euro für ein Frühstück und 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Ferner erhöht sich der Monatswert für freie Unterkunft auf 285,00 Euro pro Monat, dies sind 9,50 Euro pro Kalendertag.

Erhöhung des Mindestlohns

Zum 01.01. 2026 erhöht sich der Mindestlohn von 12,82 Euro brutto auf 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Zusätzlich wird die Verdienstgrenze für den Minijob angehoben. Diese steigt von 556,00 Euro auf 603,00 Euro pro Monat, wodurch sich der Jahreshöchstbetrag auf 7.236,00 Euro erhöht. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Minijobbern durchgängig eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden möglich ist.

In einer zweiten Stufe wird der Mindestlohn zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Arbeitsstunde angehoben.

Aktivrente

Die Aktivrente soll als Anreiz für eine Arbeit im Rentenalter den seit Jahren vorherrschenden Fachkräftemangel abmildern. Begünstigt sind Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre inklusive Übergangsregelung für die Jahrgänge bis 1963) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Nicht begünstigt sind damit Selbständige, Beamte und Minijobber.

Der Arbeitslohn wird bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro brutto pro Monat steuerfrei gestellt, unterliegt jedoch weiterhin der Sozialversicherung. Arbeitslohn oberhalb der Grenze ist normal zu besteuern.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 1. Januar 2026 einheitlich 38 Cent pro Kilometer. Davor betrug sie 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Auslagenersatz für Ladestrom bei Elektrofahrzeugen  

Bis zum 31.12.2025 war es möglich, Arbeitnehmern die ihr betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug an der heimischen Wallbox laden, eine monatliche Pauschale für den Ladestrom, je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit am Betrieb, zwischen 15,00 und 70,00 Euro pro Monat zu zahlen. 

Diese Vereinfachungsregelung wurde zum 01.01.2026 abgeschafft. Nun muss die tatsächlich bezogene Strommenge mittels stationärem (Wallbox) oder mobilen (fahrzeuginternen) Stromzähler ermittelt werden. Die ermittelte Strommenge kann dann aus Vereinfachungsgründen mit dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Strompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Verbrauch 5.000-15.000 kWh, inkl. Steuern/Abgaben/Umlagen) multipliziert werden. Hierbei ist jeweils der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentliche Wert maßgeblich. Für das Jahr 2026 gilt demnach der Durchschnittpreis für das 1. Halbjahr 2025, dieser beläuft sich auf 34,36 Cent/kWh (Strompreise für Haushalte: Deutschland, Halbjahre, Jahresverbrauchsklassen, Preisarten). Dieser Wert ist auf volle Cent abzurunden. Somit beträgt die Erstattung 34 Cent/kWh.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung als ELStAM-Merkmale

Arbeitgeber durften Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bisher nur steuerfrei auszahlen, wenn die Arbeitnehmer die Beitragsbescheinigung in Papierform vorgelegt haben.

Dieses Verfahren wird zum 01.01.2026 durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Dieses stellt den Arbeitgebern die Daten im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung. Die Versicherungsnehmer haben das Recht, der elektronischen Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu widersprechen. Dem Arbeitgeber werden die Daten dann nicht als ELStAM-Merkmal übermittelt. Ersatzweise vom Arbeitnehmer vorgelegte Papierbescheinigungen darf der Arbeitgeber jedoch nicht berücksichtigen. In diesen Fällen darf kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt werden.

Für die Jahre 2026 und 2027 darf ausnahmsweise die Papierbescheinigung herangezogen werden, wenn die Daten auf Grund technischer Gründe nicht oder fehlerhaft übermittelt wurden. Die Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich nicht für Fälle, in denen vom Arbeitnehmer der Datenübermittlung widersprochen wurde.

Digitales Entsendeverfahren für Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen

Bisher mussten Entsendebescheinigungen für Einsätze in außereuropäischen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in Papierform beantragt werden. Ab dem 01.01.2026 ist die Beantragung verpflichtend digital über das SV-Meldeportal oder ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm vorzunehmen. Für Entsendungen innerhalb der EU ist das digitale Verfahren bereits seit dem Jahr 2019 verpflichtend.

Durch die Entsendebescheinigung wird bestätigt, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften auch während der Tätigkeit im Ausland weiterhin gelten. Hierdurch werden Doppelversicherungen vermieden.

Über den Experten: Tobias Engelhardt

Über den Experten: Tobias Engelhardt

Tobias Engelhardt ist Steuerberater und Manager mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Seit 2020 verstärkt er das HR Services-Team bei GKK PARTNERS in München. Er berät Mandanten bei allen Fragen rund um die Lohnsteuer und Sozialversicherung und unterstützt mit seinem Team und seiner ausgesprochenen Expertise die digitale Prozessoptimierung und Weiterentwicklung von Systemschnittstellen.

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