Erschwerniszulage: Wer bekommt sie und in welcher Höhe?

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Stress und Belastung gehören zum Arbeitsalltag – bis zu einem gewissen Grad. In manchen Jobs müssen Menschen jedoch mit extremen Bedingungen klarkommen und riskieren sogar ihre Gesundheit.

Um solche Mitarbeiter:innen finanziell dafür zu entschädigen, können oder müssen Arbeitgeber Erschwerniszulagen zahlen. Wer hat Anspruch auf diese Zulagen und in welcher Höhe, und wie werden sie steuerlich behandelt? In diesem Artikel finden Sie alle Antworten.

Mit dieser Vorlage behalten Sie Erschwerniszulagen im Blick und rechnen sie sauber ab.

Was ist eine Erschwerniszulage?

Die Erschwerniszulage ist eine spezielle Art der Zulage, die Mitarbeitende bei einer außergewöhnlich hohen Belastung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erhalten – etwa für besonders schwere und gefährliche Arbeiten. Deshalb wird die Erschwerniszulage umgangssprachlich auch Gefahrenzulage oder Schmutzzulage genannt.

Ein Anspruch auf die Erschwerniszulage besteht nur, wenn diese im Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart wurde. Tarifverträge regeln diese Ansprüche für ganze Branchen oder Berufsgruppen: Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist die Erschwerniszulage im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt, für Beamte und Soldaten in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).

Durch die Zahlung der Zulagen erkennen Arbeitgeber die Bereitschaft ihrer Mitarbeitenden an, besondere Belastungen auf sich zu nehmen. Außerdem soll das höhere Entgelt solche Berufe attraktiver machen.

Wer bekommt Erschwerniszulagen?

Grundsätzlich haben Mitarbeitende Anspruch auf die Erschwerniszulage, wenn diese in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Außerdem kann ein Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung entstehen: wenn das Unternehmen über längere Zeit Zulagen zahlt, auch wenn sie nirgendwo schriftlich zugesagt werden.

Für welche Tätigkeiten oder für welche Erschwernisse Zulagen gezahlt werden, ist ebenfalls individuell geregelt. Üblicherweise werden folgende Erschwernisse anerkannt – die Liste ist nicht abschließend:

Hohe körperliche Belastungen

Beispiele:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten

  • Langes Schweißen oder Bohren über Kopf

  • Einseitig belastende körperliche Arbeit, wie Montage von Bauteilen am Fließband

  • Arbeit, bei der schwere Schutzkleidung oder -vorrichtungen getragen werden müssen

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Besonders starke Umgebungseinflüsse

Dazu zählen Belastungen durch Schmutz, Lärm, Hitze, Kälte, Nässe, Dämpfe und so weiter.

Beispiele:

  • Arbeit in Kühlräumen

  • Staplerfahrer, die im Winter dauernd zwischen warmen und kalten Räumen hin- und herfahren

  • Bedienung einer sehr lauten Maschine

Gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeiten

Beispiele:

  • Abriss eines Asbest-belasteten Gebäudes

  • Räumung von Munition

  • Arbeit mit giftigen Chemikalien oder radioaktiven Stoffen

Wichtig: Damit eine Belastung als Erschwernis gilt, muss sie das übliche Maß erheblich übersteigen. Wenn Maurer etwa in der Sommerhitze draußen arbeiten oder Reinigungskräfte mit ätzenden Reinigungsmitteln hantieren müssen, ist das nicht der Fall: Diese Belastungen sind normaler Teil ihrer Arbeit, wofür sie ihren regulären Lohn erhalten.

Arbeitgeber sollten grundsätzlich Maßnahmen ergreifen, um besondere Belastungen zu vermeiden und Mitarbeitende vor großen Gefahren zu schützen. Bei manchen Arbeiten oder unter gewissen Bedingungen ist das jedoch nur eingeschränkt möglich – genau für solche Fälle ist die Erschwerniszulage gedacht.

Das Arbeitsrecht schreibt die Erschwerniszulage nicht vor. Arbeitgeber könnten beispielsweise genauso ein höheres Grundentgelt für belastende Tätigkeiten zahlen, oder die Arbeitsbedingungen verbessern.

Wenn Erschwernisse unvermeidbar, vorübergehend oder nur unter bestimmten Bedingungen auftreten, ist eine flexible Zulage wahrscheinlich die bessere Option: Arbeitgeber zahlen sie nur für die Zeiten, in denen Mitarbeiter den Erschwernissen ausgesetzt sind. Daher hat sich dieses Modell etabliert.

Einige Beispiele für Tätigkeiten, in denen Erschwerniszulagen üblich sind: 

  • Reinigungskräfte

  • Müllarbeiter

  • Bergleute

  • Metallarbeiter

  • Bau, Straßenbau

  • Krankenhaus

  • Feuerwehr und Polizei

Wie hoch ist eine Erschwerniszulage?

Wie hoch die Erschwerniszulage ist, wird ebenfalls zwischen den Vertrags- oder Tarifparteien ausgemacht. Üblicherweise wird sie pro Stunde bezahlt, als Pauschale oder anteilig vom regulären Grundentgelt oder vom Stundenlohn.

Im Entgeltrahmenabkommen (ERA) zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie und der IG Metall für Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise:

„Für Arbeiten, die auszuführen sind unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde ein – nicht akkordfähiger – Zuschlag

Bei einem angenommenen Stundenlohn von 25 Euro würden Metallarbeitende also eine Erschwerniszulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde bekommen.

Weiter heißt es in der Vereinbarung, dass die Zulage nur für die Zeiten bezahlt werden, in denen die Erschwernisse auftreten; die Dauer muss dabei circa eine Stunde überschreiten. Wenn mehrere Erschwernisse zusammen auftreten, wird der Zuschlag nur einmal gezahlt.

Im Baugewerbe liegen die Zulagen je nach Tätigkeit zwischen 0,35 und 1,70 Euro, für Taucharbeiten sogar bei 18,10 Euro pro Stunde – eine Ausnahme. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst werden Sätze zwischen 5 und 15 Prozent genannt, also rund 1 bis 2 Euro pro Stunde.

Beamte und Soldaten erhalten laut Erschwerniszulagenverordnung monatliche Pauschalbeträge für bestimmte Tätigkeiten, von wenigen Euro bis mehrere hundert Euro pro Monat.

Sind Erschwerniszulagen steuerfrei?

Erschwerniszulagen gehören zum Arbeitsentgelt sind sowohl steuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig. Die Zulagen müssen auf der Entgeltbescheinigung separat ausgewiesen werden.

(Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei. Diese gelten jedoch nicht als Erschwerniszulagen.)

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