Mutterschutzgesetz: 9 essentielle Regelungen

Personalerin prüft das Mutterschutzgesetz

“Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft!” Eine freundliche Gratulation ist die (erwartete) erste Reaktion auf eine schwangere Mitarbeiterin. Doch dabei sollte und darf es nicht bleiben. Denn eine werdende Mutter steht während der Schwangerschaft und mehrere Wochen danach unter einem besonderen Schutz. Diesen regelt das Mutterschutzgesetz.

Ziel ist es, die Gesundheit schwangerer und stillender Frauen so gut wie möglich zu sichern. Zugleich soll es Nachteile für Frauen im Berufsleben verhindern sowie ihr Recht stärken, über ihre Erwerbstätigkeit selbstbestimmt zu entscheiden. Daher umfasst es alle erforderlichen Maßnahmen vom Gesundheitsschutz bis zu den Leistungsansprüchen einschließlich der Bußgeld- und Strafvorschriften für Arbeitgeber.

Was müssen Sie als Arbeitgeber bezüglich Mutterschutzgesetz beachten?

Das Mutterschutzgesetz umfasst sechs Abschnitte, die für Sie als Arbeitgeber wichtig sind. Denn sie beschreiben die zahlreichen Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber schwangeren Frauen und stillenden Müttern.

  • Abschnitt 1: allgemeine Vorschriften Dieser Abschnitt informiert Sie über den allgemeinen Anwendungsbereich und die Ziele des Mutterschutzes.

  • Abschnitt 2: Gesundheitsschutz In diesem Abschnitt erhalten Sie alle Informationen zu dem arbeitszeitlichen, betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutz.

  • Abschnitt 3: Kündigungsschutz Schwangere und stillende Frauen unterliegen dem Kündigungsverbot. Allerdings hat auch die Arbeitnehmerin eine Informationspflicht, der sie nachkommen muss.

  • Abschnitt 4: Leistungen Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Leistungen vom Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld bis zur Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots.

  • Abschnitt 5: Durchführung des Gesetzes Hier erfahren Sie Details zum Aushang des Gesetzes, aber auch über das behördliche Genehmigungsverfahren für Mitarbeiterinnen, die zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten.

  • Abschnitt 6: Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften Arbeitgeber, welche die Vorgaben des Mutterschutz-Gesetzes verletzen, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.

Auch wenn das Mutterschutzgesetz Frauen umfassend schützt und vor allem Risiken wie Jobverlust oder finanzielle Nachteile stark reduziert, deckt es nur Bedürfnisse unter dem gesundheitlichen und finanziellen Aspekt für einen oft zu kurzen Zeitraum ab. Laut Statistik erhalten Frauen in anderen EU-Ländern gesetzlich festgelegte Schutzzeiten von bis zu 45 Wochen. Deutschland orientiert sich mit 14 Wochen heute noch an der 1992 festgelegten EU-Richtlinie, während die EU-Kommission aktuell 18 Wochen empfiehlt.

Mutterschutzgesetz unbedingt beachten

Durch die mit 1. Januar 2018 in Kraft getretene Reform wurde das Mutterschutzgesetz übersichtlicher und verständlicher. Es enthält gesetzliche Vorgaben, auf die Sie als Arbeitgeber dringend achten sollten. Dazu zählen vor allem der Gesundheitsschutz, der Kündigungsschutz sowie verschiedene Leistungen wie das Mutterschaftsgeld. Verletzen Sie die gesetzlichen Vorgaben, sieht das Mutterschutzgesetz empfindliche Bußgelder und Strafen vor.

Unterliegen schwangere Frauen und stillende Mütter einem Kündigungsverbot?

Schwangere und stillende Frauen unterliegen einem Kündigungsverbot. Entsprechend ist die schwangere Frau dazu verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren. Wann dürfen Sie eine Arbeitnehmerin nicht kündigen?

  • Während der gesamten Schwangerschaft.

  • Vier Monate nach einer Fehlgeburt, die sich nach der zwölften Schwangerschaftswoche ereignet.

  • Bis zum Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung (im Normalfall sind dies acht Wochen).

Kündigen Sie eine Arbeitnehmerin ohne zu wissen, dass Sie schwanger ist, ist diese Kündigung im ersten Schritt gültig. Sie wird erst dann unwirksam, wenn die Mitarbeiterin innerhalb von 14 Tagen nach Kündigungserhalt über ihre Schwangerschaft informiert. Diese Frist verlängert sich, wenn eine sogenannte unverschuldete Fristüberschreitung vorliegt und Sie als Arbeitgeber die Information zur Schwangerschaft umgehend erhalten.

Was ist eine unverschuldete Fristüberschreitung?

Eine Mitarbeiterin weiß nichts von ihrer Schwangerschaft, wenn sie die Kündigung erhält. Erst drei Wochen danach erfährt Sie davon und informiert den Vorgesetzten umgehend. In diesem Fall hat sie die Frist unverschuldet überschritten. Vorausgesetzt, sie konnte vor Kündigungserhalt keine Anzeichen feststellen, die auf eine Schwangerschaft hinweisen. Eine unverschuldete Fristüberschreitung besteht auch dann, wenn die Mitarbeiterin im Urlaub von ihrer Schwangerschaft erfährt. Aber auch in dieser Situation ist sie verpflichtet, ihren Vorgesetzten umgehend nach ihrer Rückkehr zu informieren.

Der Ausnahmefall erlaubt eine Kündigung während der Schwangerschaft

Bei Situationen, in denen eine weitere Zusammenarbeit nachweislich nicht mehr vertretbar ist, dürfen Arbeitgeber schwangere Frauen kündigen. Diebstahl zählt dazu genauso wie andere verhaltensbedingte Ursachen, die das Vertrauen nachhaltig zerstören. Wichtig ist: Der Kündigungsgrund darf nicht in einem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen. Jedem Ausnahmefall muss jedoch die oberste Landesbehörde erst zustimmen.

Kündigungsschutz und Heimarbeit

Arbeiten Frauen in Heimarbeit für ein Unternehmen, haben Sie das Recht auf die Auftragsvergabe, solange sie es wünschen und es das Mutterschutz-Gesetz erlaubt. Als Arbeitgeber dürfen Sie diese Arbeitnehmerinnen aufgrund Ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen ausschließen und damit de facto kündigen. Genauso darf die Arbeitszeit acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Bei stillenden Frauen ist die tägliche Arbeitszeit pro Werktag auf sieben Stunden begrenzt.

Was gilt es hinsichtlich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu beachten?

Sobald Sie von einer schwangeren Mitarbeiterin die Information über die Schwangerschaft erhalten, sind Sie zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für stillende Frauen. Nur die Informationspflicht liegt auf Seiten der Frauen. Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen dem betrieblichen, dem arbeitszeitlichen und dem ärztlichen Gesundheitsschutz.

  • Betrieblicher Gesundheitsschutz heißt: Der Arbeitsplatz und die Tätigkeit dürfen die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährden. Das Mutterschutz-Gesetz verbietet die Arbeit mit verschiedenen Gefahrenstoffen. Genauso verpflichtend sind ausreichend Pausen für die werdende Mutter. Ergänzend müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Mitarbeiterin bei Bedarf in einem geeigneten Raum hinlegen, hinsetzen und sich ausruhen kann.

  • Der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz nimmt ebenfalls auf die Bedürfnisse schwangerer Frauen Rücksicht. Mehrarbeit von über 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen ist gegen den Willen einer schwangeren Frau verboten. Dies gilt ebenfalls für die Nachtarbeit oder die Sonn- und Feiertagsarbeit.

  • Mit dem ärztlichen Gesundheitsschutz ist immer ein ärztliches Attest verbunden. Der Arzt bestimmt, ob die Arbeit die Gesundheit der Frau oder des werdenden Kindes während (oder nach) der Schwangerschaft gefährdet. In diesem Fall darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen. Den Vorgaben im Attest müssen Sie als Arbeitgeber unbedingt nachkommen.

Bußgelder und Strafen im Mutterschutz-Gesetz

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber zu zahlreichen Maßnahmen, mit denen Sie die Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterin und des ungeborenen Kindes schützen. Damit leisten Sie persönlich einen wichtigen Beitrag. Vor allem für kleinere Betriebe können diese wenigen Monate ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist unter Umständen belastend sein. Trotzdem ist es unverzichtbar, alle Vorgaben im Mutterschutzgesetz zuverlässig einzuhalten. Denn ist dies nicht der Fall, sieht es Bußgelder und Strafen vor.

Handelt es sich bei einem Versäumnis um eine reine Ordnungswidrigkeit, liegt das Bußgeld bei 5.000 bis 30.000 Euro. Das Gesetz verhängt auch Strafen, wenn Sie vorsätzlich gegen das Mutterschutzgesetz handeln und dadurch die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes gefährden. In diesem Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine entsprechend hohe Geldstrafe vor.

Beispiele für vorsätzliches Handeln gegen das Mutterschutz-Gesetz:

  • Sie halten die Ruhezeiten nicht ein oder

  • setzen die Mitarbeiterin an einem anderen Arbeitsplatz als angegeben ein.

  • Sie gefährden mit diesen Handlungen die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes.

Mutterschutzgesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber

Obwohl das Mutterschutzgesetz in erster Linie dem Schutz der schwangeren Arbeitnehmerinnen dient, schützt es auch den Arbeitgeber vor unbewussten fahrlässigen Aktivitäten oder Versäumnissen. Denn halten Sie sich eindeutig an die Vorgaben im Mutterschutzgesetz, erfüllen Sie alle auferlegten Verpflichtungen zum Schutz von Mutter und Kind.

Disclaimer

Abwesenheiten übersichtlich verwalten

Abwesenheiten_Urlaubsverwaltung